RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2002 GeschäftszahlB57/01 Sammlungsnummer16432 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verfolgung von Ansprüchen mit unangemessener Härte - "Kostenschinderei"; vertretbare Nichtanwendung des Absehens von der Verfolgung wegen geringfügigen Verschuldens; keine Verletzung des Rechts auf Befragung von Belastungszeugen und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes; ausreichende Präzisierung des strafbaren Verhaltens RechtssatzZulässigkeit der Beschwerdeführung gegen einen berichtigten Bescheid. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Erkenntnis eine Einheit (vgl. zB VfSlg. 5379/1966, 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994, 14955/1997).Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Erkenntnis eine Einheit vergleiche zB VfSlg. 5379 aus 1966,, 7689 aus 1975,, 8854 aus 1980,, 12314 aus 1990,, 13856 aus 1994,, 14955 aus 1997,). Das von den Disziplinarbehörden in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß er in drei Fällen gleichzeitig jeweils drei Exekutionsanträge aufgrund von drei Exekutionstiteln gegen ein und dieselbe Partei einbrachte, wodurch die Kosten bei der verpflichteten Partei höher ausfielen, als wenn die - zeitgleich ergangenen (!) - Exekutionstitel jeweils einem einzigen (zusammenfassenden) Exekutionsantrag zugrunde gelegt worden wären. Es ist zumindest nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn die belangte Behörde dieses Verhalten unter den Tatbestand des §2 RL-BA 1977 subsumiert. Der belangten Behörde, die in unbedenklicher Weise ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der beantragten Beweisaufnahme geübt (und begründet) hat, ist insofern im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (Art6 Abs3 litd EMRK), aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten (vgl. EGMR 06.09.95, Fall Stadler, Z23194/94, EGMR 27.11.96, Fall Lods, Z31199/96).Der belangten Behörde, die in unbedenklicher Weise ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der beantragten Beweisaufnahme geübt (und begründet) hat, ist insofern im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (Art6 Abs3 litd EMRK), aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten vergleiche EGMR 06.09.95, Fall Stadler, Z23194/94, EGMR 27.11.96, Fall Lods, Z31199/96). Die Bestimmung des §2 zweiter Satz RL-BA 1977, die vorsieht, daß der Rechtsanwalt "weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden" darf, stellt eine Präzisierung der in §1 DSt 1990 allgemein gehaltenen Begriffe der Berufspflichten und von "Ehre und Ansehen des Standes" dar (vgl. zum Verbot der "Kostenreißerei" allgemein schon VfSlg. 13606/1993).Die Bestimmung des §2 zweiter Satz RL-BA 1977, die vorsieht, daß der Rechtsanwalt "weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden" darf, stellt eine Präzisierung der in §1 DSt 1990 allgemein gehaltenen Begriffe der Berufspflichten und von "Ehre und Ansehen des Standes" dar vergleiche zum Verbot der "Kostenreißerei" allgemein schon VfSlg. 13606 aus 1993,). Die von der Behörde gewählte Auslegung des §2 RL-BA 1977 iVm. §1 DSt 1990 hält sich im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmungen für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.Die von der Behörde gewählte Auslegung des §2 RL-BA 1977 in Verbindung mit §1 DSt 1990 hält sich im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmungen für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.
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