RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2001 GeschäftszahlV75/01 Sammlungsnummer16386 LeitsatzGesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend Umwidmung eines Grundstücks von Freiland in Kerngebiet infolge Einzelfallentscheidung des Gemeinderates zu Gunsten eines Tourismusbetriebes ohne Abwägung allgemeiner Gesichtspunkte für die Ausgestaltung von Verkehrsflächen in einer Fußgängerzone RechtssatzAufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 29.07.97 und 11.12.97 betr Umwidmung eines Grundstückes von Freiland in Kerngebiet. Die Annahme der Gemeinde, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof (she VfSlg 14679/1996) die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach §41 Abs1 Tir RaumOG 1997 eintritt, erweist sich als unrichtig. Denn bei verfassungskonformer Interpretation setzt die Anwendung dieser Bestimmung als Generalklausel den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung einer Fläche die Rechtsfolge der Grünlandwidmung herbeizuführen. Im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt.Die Annahme der Gemeinde, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof (she VfSlg 14679 aus 1996,) die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach §41 Abs1 Tir RaumOG 1997 eintritt, erweist sich als unrichtig. Denn bei verfassungskonformer Interpretation setzt die Anwendung dieser Bestimmung als Generalklausel den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung einer Fläche die Rechtsfolge der Grünlandwidmung herbeizuführen. Im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof ist für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt. Zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes war in der Stadtgemeinde Kitzbühel noch kein örtliches Raumordnungskonzept in Kraft. Somit war für die Änderung des Flächenwidmungsplanes die Übergangsbestimmung des §108 Abs4 lita Tir RaumOG 1997 maßgeblich, wonach bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Flächenwidmungsplan nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht. Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass der Flächenwidmungsplanänderung kein Erläuterungsbericht angeschlossen war, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Dnderung des Flächenwidmungsplanes auf die dagegen vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen ist und dass schließlich die mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes verfolgten allgemeinen Ziele auch nicht implizit deutlich wurden, sondern nur die Absicht, den Baubestand rechtlich abzusichern. Die raumordnungsfachliche Beurteilung wurde erst nach dem Beschluss des Gemeinderates am 15.02.99 nachgeholt. Auf der Basis dieser Grundlagen konnte der Gemeinderat die für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt, notwendige Abwägung zwischen gleichartigen Interessen nicht vornehmen. Dabei ist zwischen den Fremdenverkehrsinteressen, den Verkehrsinteressen bei aufrechter straßenrechtlicher Widmung und den Interessen an der Inanspruchnahme von Verkehrsflächen in einer Fußgängerzone abzuwägen. Dem Gemeinderat ist vorzuwerfen, dass er ohne Abwägung allgemeiner Gesichtspunkte für die Ausgestaltung von Verkehrsflächen in einer Fußgängerzone einseitig zu Gunsten eines Tourismusbetriebes in einer in die Wettbewerbssituation möglicherweise eingreifenden Weise eine Einzelfallentscheidung getroffen hat. (Anlaßfall: E v 06.12.01, B2455/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
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