GG sind sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu verstehen, die zu einem Gesamtbegriff zusammengefasst werden (VfSlg. 15.458/1999 mwH). Im vorliegenden Fall zählt dazu auch die in der Stmk GdWO geregelte Ermittlung und etwaige Festsetzung der Anzahl der Gemeinderäte (in gleichem Sinn zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes schon: VfSlg. 10.905/1986). Mit einer solchen Festsetzung wird nämlich die wahlrechtlich bedeutsame Frage entschieden, wie viele Gemeinderäte von den (wahlberechtigten) Gemeindemitgliedern zu wählen sind. Weder von Verfassungs noch von Gesetzes wegen besteht ein Grund zur Annahme, dass das diesbezügliche Vorgehen des Gemeinderates nicht zunächst im administrativen Wahlanfechtungsverfahren von der Landeswahlbehörde und schließlich in einem Verfahren gemäß Art141 B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden könnte. Der Umstand, dass nach der Stmk GdWO der Gemeinderat und nicht eine der in der Stmk GdWO explizit genannten Wahlbehörden dazu berufen ist, die Anzahl der Gemeinderäte festzusetzen, ändert daran nichts.Unter "Wahlverfahren"
GG sind sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu verstehen, die zu einem Gesamtbegriff zusammengefasst werden (VfSlg. 15.458 aus 1999, mwH). Im vorliegenden Fall zählt dazu auch die in der Stmk GdWO geregelte Ermittlung und etwaige Festsetzung der Anzahl der Gemeinderäte (in gleichem Sinn zur Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes schon: VfSlg. 10.905 aus 1986,). Mit einer solchen Festsetzung wird nämlich die wahlrechtlich bedeutsame Frage entschieden, wie viele Gemeinderäte von den (wahlberechtigten) Gemeindemitgliedern zu wählen sind. Weder von Verfassungs noch von Gesetzes wegen besteht ein Grund zur Annahme, dass das diesbezügliche Vorgehen des Gemeinderates nicht zunächst im administrativen Wahlanfechtungsverfahren von der Landeswahlbehörde und schließlich in einem Verfahren gemäß Art141 B-VG vom Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden könnte. Der Umstand, dass nach der Stmk GdWO der Gemeinderat und nicht eine der in der Stmk GdWO explizit genannten Wahlbehörden dazu berufen ist, die Anzahl der Gemeinderäte festzusetzen, ändert daran nichts. Die Anzahl der (zu wählenden) Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich gemäß §1 Abs3 Stmk GdWO grundsätzlich nach der Einwohnerzahl, die sich auf Grund der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Nichts spricht dafür, dass unter dem Begriff der "amtlichen Ermittlung"
WO auch die - im Wesentlichen auf der An- bzw. Abmeldung der meldepflichtigen Personen, und eben nicht auf einer "amtlichen Ermittlung", beruhenden (vgl. die §§2 ff. MeldeG) - Meldedaten zu verstehen sein könnten.Die Anzahl der (zu wählenden) Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich gemäß §1 Abs3 Stmk GdWO grundsätzlich nach der Einwohnerzahl, die sich auf Grund der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Nichts spricht dafür, dass unter dem Begriff der "amtlichen Ermittlung"
WO auch die - im Wesentlichen auf der An- bzw. Abmeldung der meldepflichtigen Personen, und eben nicht auf einer "amtlichen Ermittlung", beruhenden vergleiche die §§2 ff. MeldeG) - Meldedaten zu verstehen sein könnten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.