RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2001 GeschäftszahlB1049/99 Sammlungsnummer16373 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Bauplatzerklärung eines als Grünland gewidmeten Grundstücks; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung "Grünland - Gebiete für Sportanlagen, Spielplätze, Freibäder" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994; Interessenabwägung angesichts der Beibehaltung der Widmung nicht erforderlich RechtssatzAus §2 Abs1 Z5 und §19 Z5 Sbg RaumOG 1988 ergibt sich, dass die Gemeinde bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität die Versorgung mit Sport- und sonstigen Freizeiteinrichtungen u.a. auch durch Widmung entsprechend geeigneter Flächen sicherzustellen hat. Die Widmung gemäß §19 Z5 leg. cit. wird nicht gesetzwidrig, wenn der beabsichtigte Widmungszweck innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erreicht wird. Es besteht daher keine Verpflichtung, die die Errichtung einer Sportanlage oder eines Spielplatzes ermöglichende Grünlandwidmung in eine solche im engeren Sinn (ländliche Gebiete gemäß §19 Z1) abzuändern. Jedenfalls besteht aber keine Verpflichtung der Gemeinde, dieses Grundstück als Bauland zu widmen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einer Vielzahl von (annähernd 400) Einwendungen - und angesichts der Weitwendigkeit der Ausführungen in den Einwendungen der Beschwerdeführerin samt den als Anlage angeschlossenen stark verkleinerten Urkunden - eine gestraffte Unterlage zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung zu verwenden. Die aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Salzburg 1994 ableitbare Zielsetzung (Baulandgrenze des Flächenwidmungsplanes 1960 idF der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.