RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2001 GeschäftszahlB1156/01 Sammlungsnummer16360 LeitsatzVerletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht bei Erlassung eines Ersatzbescheides hinsichtlich der Rückerstattung von zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Beiträgen nach aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes; keine Berücksichtigung der zwischenzeitig geänderten Rechtslage sowie keine nachweislichen Ermittlungen zur nach wie vor offenen Frage der rechtmäßigen Zustellung der seinerzeitigen Beitragsvorschreibungen RechtssatzEntgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen VfSlg. 15.409/1997 und 15.542/1998 hat die belangte Behörde ohne nähere Begründung die Behauptung aufgestellt, daß der Beschwerdeführerin die für die Jahre 1995 und 1996 fraglichen Beitragsvorschreibungen auch zugestellt worden wären. Da den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführerin die Bescheide auch tatsächlich rechtmäßig zugestellt wurden (es findet sich in den Akten jedenfalls kein Zustellnachweis), kann der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht entgegengetreten werden, wenn sie die rechtliche Existenz dieser Vorschreibungen und damit die Fälligkeit der in Abzug gebrachten Forderungen bestreitet.Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen VfSlg. 15.409 aus 1997, und 15.542 aus 1998, hat die belangte Behörde ohne nähere Begründung die Behauptung aufgestellt, daß der Beschwerdeführerin die für die Jahre 1995 und 1996 fraglichen Beitragsvorschreibungen auch zugestellt worden wären. Da den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführerin die Bescheide auch tatsächlich rechtmäßig zugestellt wurden (es findet sich in den Akten jedenfalls kein Zustellnachweis), kann der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht entgegengetreten werden, wenn sie die rechtliche Existenz dieser Vorschreibungen und damit die Fälligkeit der in Abzug gebrachten Forderungen bestreitet. Die belangte Behörde hat zudem die die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.409/1997 und 15.542/1998 tragenden rechtlichen Ausführungen mißachtet und somit §11 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds in der anzuwendenden Fassung dadurch verletzt, daß sie die angeblich offenen Fondsbeiträge in voller Höhe vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat, obwohl ein solcher Abzug nur in Höhe von 50% erfolgen hätte dürfen.Die belangte Behörde hat zudem die die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.409 aus 1997, und 15.542 aus 1998, tragenden rechtlichen Ausführungen mißachtet und somit §11 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds in der anzuwendenden Fassung dadurch verletzt, daß sie die angeblich offenen Fondsbeiträge in voller Höhe vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat, obwohl ein solcher Abzug nur in Höhe von 50% erfolgen hätte dürfen. Auch wenn zuzugestehen ist, daß durch den Entfall einer Wendung in §11 Abs3 der Satzung eine Änderung der Rechtslage dahingehend eingetreten ist, daß hinsichtlich des Aspektes des Abzugs bestimmter Beträge vom Rückerstattungsbetrag der Behörde keine Verletzung des §87 VfGG vorzuhalten ist, so hat sie doch durch die neuerliche Erlassung des Bescheides ohne Berücksichtigung der geänderten Rechtslage einen Fehler begangen, der der gesetzlosen Erlassung eines Bescheides gleichzuhalten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.