RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2001 GeschäftszahlB2396/98 Sammlungsnummer16323 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Bauplatzerklärung für ein als Grünland gewidmetes Grundstück; keine Bedenken gegen die Umwidmung des Grundstücks von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Landwirtschaft; keine Bindungswirkung des regionalen Raumordnungsprogrammes Wiener Neustadt-Neunkirchen mangels normativer Aussagen RechtssatzDie für die Grundparzelle Nr. 746/4, KG St. Valentin - Landschach ausgewiesene Widmung Grünland - Landwirtschaft war entscheidend für die Nichterteilung der beantragten Bauplatzerklärung. Die Tatsache, dass die Vorstellungsbehörde der Erledigung des Bürgermeisters allenfalls zu Unrecht den Bescheidcharakter absprach und davon ausging, dass der Gemeinderat daher die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hatte, belastet als formales Begründungselement der angefochtenen Vorstellungsentscheidung diese jedenfalls insgesamt noch nicht mit Rechtswidrigkeit, da der angefochtene Bescheid sich jedenfalls auch auf das materielle Begründungselement der Widmung stützt. Keine Bedenken gegen eine Grünlandwidmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grafenbach - St. Valentin vom 24.04.96. Die Umwidmung einer Grundfläche von Bauland - Wohngebiet in erhaltenswerter Bau im Grünland (Grundparzelle .211) mit einer sie umgebenden Widmung Grünland - Landwirtschaft (Grundparzelle Nr. 746/4) diente zur Korrektur einer sowohl zum Zeitpunkt der Widmung in Bauland - Wohngebiet als auch zum Zeitpunkt der Umwidmung gesetzwidrigen - im Widerspruch zu §14 Abs2 Z6 und Z7 Nö ROG 1976, LGBl. 8000-0, und zu §14 Abs2 Z8 Nö ROG 1976, LGBl. 8000-10, stehenden - Wohnbaulandwidmung.Die Umwidmung einer Grundfläche von Bauland - Wohngebiet in erhaltenswerter Bau im Grünland (Grundparzelle .211) mit einer sie umgebenden Widmung Grünland - Landwirtschaft (Grundparzelle Nr. 746/4) diente zur Korrektur einer sowohl zum Zeitpunkt der Widmung in Bauland - Wohngebiet als auch zum Zeitpunkt der Umwidmung gesetzwidrigen - im Widerspruch zu §14 Abs2 Z6 und Z7 Nö ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000-0, und zu §14 Abs2 Z8 Nö ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000-10, stehenden - Wohnbaulandwidmung. Die Rückwidmung der Grundparzelle Nr. 746/4 steht auch in keinem Widerspruch zum Gleichheitssatz, an dem Planänderungen vom Verfassungsgerichtshof stets gemessen wurden (mit Judikaturhinweisen). Der Gemeinde steht im Falle der Beseitigung einer gesetzwidrigen Widmung kein Auswahlermessen zu. Die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm für die Planungsregion Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75-0, trifft bezüglich der in der Anlage als gewidmete Baulandfläche gekennzeichneten Flächen keine normativen Aussagen, weshalb das überörtliche Raumordnungsprogramm diesbezüglich keine für die Gemeinde bei der Erstellung ihres örtlichen Raumordnungsprogrammes bindende Wirkung entfaltet. Der Bebauungsplan ist bei der Erlassung eines Bescheides gemäß §11 Abs2 Nö BauO 1996 nicht präjudiziell.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.