← Österreich

{'item': 'B752/99'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2001 GeschäftszahlB752/99 Sammlungsnummer16266 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Erteilung des Zuschlags nicht an den Bestbieter in einem Verfahren zur Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Sanierung und Errichtung eines Zubaues eines Schulgebäudes; kein Zweifel an der Auftraggebereigenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft RechtssatzDas Bundesvergabeamt ist zu Recht von der Passivlegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen. Denn nicht nur besteht an ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des §11 Abs1 BundesvergabeG kein Zweifel, sie ist auch im vorliegenden Vergabeverfahren als solche aufgetreten. An dieser vergaberechtlichen Auftraggebereigenschaft ändert auch der Umstand nichts, daß sie sich zur Durchführung des in Rede stehenden Sanierungs- und Umbauvorhabens eines Ziviltechnikerbüros bedient hat (siehe hiezu auch B v 02.03.00, B1383/98). Die dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Vergabeunterlagen erweisen eindeutig, daß als Auftraggeberin des gegenständlichen Vorhabens die beschwerdeführende Gesellschaft aufgetreten ist, für die die einschreitende Ziviltechnikergesellschaft (bloß) gleich einer vergebenden Stelle im Sinne des §15 Z3 BundesvergabeG tätig geworden ist. Daran ändert auch der zwischen beschwerdeführender Gesellschaft und tätig gewordener Ziviltechnikergesellschaft abgeschlossene Baumanagementvertrag nichts. Im vorliegenden Fall verweist das Bundesvergabeamt im übrigen zu Recht darauf, daß aufgrund der gewählten Konstruktion zwar auch die mit der Ausschreibung betraute Ziviltechnikergesellschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §11 Abs3 BundesvergabeG anzusehen sein könnte, dies jedoch nicht dazu führen könnte, "daß bei Leistungen, die nicht dem Anhang II zugeordnet werden können, eine Anwendung des BundesvergabeG in vergaberechtlich unzulässiger Weise ausgeschlossen" wäre.Das Bundesvergabeamt ist zu Recht von der Passivlegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen. Denn nicht nur besteht an ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeberin im Sinne des §11 Abs1 BundesvergabeG kein Zweifel, sie ist auch im vorliegenden Vergabeverfahren als solche aufgetreten. An dieser vergaberechtlichen Auftraggebereigenschaft ändert auch der Umstand nichts, daß sie sich zur Durchführung des in Rede stehenden Sanierungs- und Umbauvorhabens eines Ziviltechnikerbüros bedient hat (siehe hiezu auch B v 02.03.00, B1383/98). Die dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Vergabeunterlagen erweisen eindeutig, daß als Auftraggeberin des gegenständlichen Vorhabens die beschwerdeführende Gesellschaft aufgetreten ist, für die die einschreitende Ziviltechnikergesellschaft (bloß) gleich einer vergebenden Stelle im Sinne des §15 Z3 BundesvergabeG tätig geworden ist. Daran ändert auch der zwischen beschwerdeführender Gesellschaft und tätig gewordener Ziviltechnikergesellschaft abgeschlossene Baumanagementvertrag nichts. Im vorliegenden Fall verweist das Bundesvergabeamt im übrigen zu Recht darauf, daß aufgrund der gewählten Konstruktion zwar auch die mit der Ausschreibung betraute Ziviltechnikergesellschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §11 Abs3 BundesvergabeG anzusehen sein könnte, dies jedoch nicht dazu führen könnte, "daß bei Leistungen, die nicht dem Anhang römisch zwei zugeordnet werden können, eine Anwendung des BundesvergabeG in vergaberechtlich unzulässiger Weise ausgeschlossen" wäre. Keine Zweifel an der Tribunalqualität des Bundesvergabeamtes, Unbedenklichkeit des geteilten vergaberechtlichen Rechtsschutzes (siehe Vorjudikatur).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.