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{'item': 'G86/99 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2001 GeschäftszahlG86/99 ua Sammlungsnummer16244 LeitsatzZurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von gru

§8Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatz

G, BGBl 163/1955 idF BGBl 771/1996, mangels Präjudizialität.Zurückweisung der Anträge des VwGH auf

§8Abs2 dritter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatz

G, Bundesgesetzblatt 163 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 771 aus 1996,, mangels Präjudizialität. Bei der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen - und bei deren Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - sind nur die landes(ausführungs)gesetzlichen Regelungen anzuwenden: Grundsatzgesetzliche Regelungen sind an den Ausführungsgesetzgeber adressiert, und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes werden von den Vollzugsbehörden und damit auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, er habe auch die Grundsatzbestimmung anzuwenden, wenn sich ihm die Frage der Verfassungsmäßigkeit jener bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung stellt, auf deren Ermächtigung die anzuwendende landesgesetzliche Regelung beruht, ist denkunmöglich (VfSlg 15576/1999).Grundsatzgesetzliche Regelungen sind an den Ausführungsgesetzgeber adressiert, und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes werden von den Vollzugsbehörden und damit auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, er habe auch die Grundsatzbestimmung anzuwenden, wenn sich ihm die Frage der Verfassungsmäßigkeit jener bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung stellt, auf deren Ermächtigung die anzuwendende landesgesetzliche Regelung beruht, ist denkunmöglich (VfSlg 15576 aus 1999,). Zulässigkeit der Eventualanträge auf Aufhebung (von Teilen) des §53 Abs2 Oö PflichtschulorganisationsG

  1. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG. Angesichts des Spielraums für den Landesausführungsgesetzgeber, Kostenbeteiligungsregelungen anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch vorzusehen, hegt der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, dass durch §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG - über die Aufstellung von Grundsätzen hinaus - dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelungen getroffen wurden. Vielmehr handelt es sich - soweit der Spielraum des Landesausführungsgesetzgebers eingeschränkt wird - um Fragen, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen (vgl VfSlg 2087/1951): §8 Abs2 ist die (wie die Anlassfälle der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigen: notwendige) einheitliche Grundlage auch bundesländerübergreifender Kostentragungsregelungen.Angesichts des Spielraums für den Landesausführungsgesetzgeber, Kostenbeteiligungsregelungen anderer Gebietskörperschaften für sprengelfremden Schulbesuch vorzusehen, hegt der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, dass durch §8 Abs2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG - über die Aufstellung von Grundsätzen hinaus - dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelungen getroffen wurden. Vielmehr handelt es sich - soweit der Spielraum des Landesausführungsgesetzgebers eingeschränkt wird - um Fragen, die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen vergleiche VfSlg 2087 aus 1951,): §8 Abs2 ist die (wie die Anlassfälle der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigen: notwendige) einheitliche Grundlage auch bundesländerübergreifender Kostentragungsregelungen. Kein Widerspruch zu §2 F-VG
  2. Durch §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG wird - in Abweichung von dem Grundsatz des §2 F-VG, dass die Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst tragen - "anderes bestimmt", indem der Bundes(grundsatz)gesetzgeber als zuständiger Gesetzgeber iSd §2 F-VG den Landesausführungsgesetzgeber ermächtigt, bundesländerübergreifende Kostenüberwälzungen auf Gebietskörperschaften vorzusehen, die nicht gesetzlicher Schulerhalter im Sinne des §4 Oö PflichtschulorganisationsG 1992 (und damit Aufgabenträger im Sinne des §2 F-VG) sind.

§53Abs2 des Oö Pflichtschulorganisations

G 1992, LGBl 35 idF LGBl 1/1995.

§53Abs2 des Oö Pflichtschulorganisations

G 1992, LGBl 35 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 1995,. Gemäß §53 Abs1 Oö PflichtschulorganisationsG 1992 sind Gastschulbeiträge Beiträge von Gebietskörperschaften, die iSd Abs2 und Abs3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Dieser Begriff der "Beteiligung" entspricht jedoch nicht jenem des §8 Abs2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG, da der Begriff der "Beteiligung" in einer besonderen (eingeengten) Bedeutung in der Richtung zu verstehen ist, dass es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muss. §8 Abs2 dritter Satz, dritter Tatbestand, Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG ermöglicht, einer nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaft Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge dann vorzuschreiben, wenn Schulpflichtige, deren Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen. Der Landesausführungsgesetzgeber ist zwar frei, diesen Tatbestand als Anknüpfungspunkt für Schulerhaltungsbeiträge zu wählen, muss sich aber an dessen Voraussetzungen halten. Eine dieser Voraussetzungen ist die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule. Auf die Normierung dieser Voraussetzung darf (und muss) der Landesausführungsgesetzgeber nicht generell, sondern nur dann verzichten, wenn einer der Fälle des §8 Abs2 dritter Satz Z1 oder Z2 vorliegt (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf; vom Besuch einer Schule ausgeschlossene Schüler). Soweit §53 Abs2 Oö PflichtschulorganisationsG 1992 die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für Schulpflichtige, deren Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, und die auch ohne Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, ermöglicht, ohne dass die Fälle des §8 Abs2 dritter Satz Z1 oder Z2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG vorliegen, hat der Landesgesetzgeber eine dem §8 Abs2 dritter Satz leg cit widersprechende Regelung erlassen.

§53

Abs2 zur Gänze im Hinblick auf die untrennbare Einheit dieser Bestimmung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.