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{'item': 'G103/00'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2001 GeschäftszahlG103/00 Sammlungsnummer16241 LeitsatzZulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität der Bestimmung

haltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung eines den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens abweisenden Bescheides; Widerspruch einer solchen "Volksgesetzgebung" zum repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung; Gesetzeserzeugung sogar gegen den Willen der Volksvertretung solcherart möglich; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung und Aufhebung der neu kundgemachten Bestimmung RechtssatzZulässigkeit des Anlassbeschwerdeverfahrens und Präjudizialität des Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung. Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz Vlbg Landes-VolksabstimmungsG abweisender Bescheid ist (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224/1992); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist

einem solchen Fall kein Raum.Ein einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß §10 Abs1 dritter Satz Vlbg Landes-VolksabstimmungsG abweisender Bescheid ist (allein) mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG bekämpfbar (s. VfSlg. 13.224 aus 1992,); auch für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG ist

einem solchen Fall kein Raum. Für den Verfassungsgerichtshof steht im Hinblick darauf, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf §10 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG iVm Art33 Vlbg Landesverfassung gestützt hat, fest, dass sie damit auch den

Prüfung gezogenen Abs6 des Art33 Vlbg Landesverfassung angewendet hat.Für den Verfassungsgerichtshof steht im Hinblick darauf, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf §10 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG

Verbindung mit Art33 Vlbg Landesverfassung gestützt hat, fest, dass sie damit auch den

Prüfung gezogenen Abs6 des Art33 Vlbg Landesverfassung angewendet hat. Vor allem im Hinblick auf Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung hat die Landeswahlbehörde bei der von ihr gemäß §10 Vlbg Landes-VolksabstimmungsG zu treffenden Entscheidung aber auch zu erwägen, ob der Gegenstand des Volksbegehrens, dessen Einleitung beantragt wird, auch

soferne der Vlbg Landesverfassung entspricht, als er aus bundesverfassungsgesetzlicher Sicht - zulässiger Weise - vom Landesgesetzgeber geregelt werden kann; andernfalls könnte der Landtag nämlich im Hinblick auf Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung gehalten sein, einen Beschluss zu fassen, der der Bundesverfassung zuwider liefe: Erst aus der

Art33

Abs6 Vlbg Landesverfassung normierten Rechtsfolge ergibt sich, dass die Verfassungsmäßigkeit des begehrten Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, weil der Landtag, dem ansonsten eine solche Prüfung - unter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes - zukommt, verpflichtet ist, einen dem Begehren

haltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen. Die verfassungsgerichtliche Beurteilung der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, ein auf die Erlassung eines (den Kompetenzbestimmungen) der Bundesverfassung widersprechenden Landes(verfassungs)gesetzes gerichteter Antrag für ein Volksbegehren wäre als unzulässig abzuweisen, hängt wesentlich davon ab, ob für den Fall der nachfolgenden Einleitung und Durchführung eines solchen Volksbegehrens der Landtag

weiterer Folge verpflichtet sein könnte, einen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen. Verfassungswidrigkeit (Feststellung der bzw Aufhebung) der Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden"

Art33Abs6 Vlbg Landesverfassung LGBl. 30/1984 und id

F LGBl. 9/1999.Verfassungswidrigkeit (Feststellung der bzw Aufhebung) der Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden"

Art33

Abs6 Vlbg Landesverfassung Landesgesetzblatt 30 aus 1984, und

der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 1999,. Der historische Verfassungsgesetzgeber wollte das

strument der Volksabstimmung im Gesetzgebungsverfahren nur

eingeschränktem Umfang zulassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die dieser Frage - den zitierten Quellen zu Folge - ganz offenkundig beigemessen wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser "außerordentlichen Einschränkung" bzw. "Zurückdrängung des Referendums überhaupt" nicht bloß um eine bundesverfassungsgesetzliche "Vorgabe" für die Ebene des Bundes handeln sollte, sondern um ein wesentliches Element des - auch den Landesverfassungsgesetzgeber bindenden - repräsentativ-demokratischen (parlamentarischen) Grundprinzips der Bundesverfassung (vgl. dazu auch VfSlg. 3134/1956; 13.500/1993, S 781).Der historische Verfassungsgesetzgeber wollte das

strument der Volksabstimmung im Gesetzgebungsverfahren nur

eingeschränktem Umfang zulassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die dieser Frage - den zitierten Quellen zu Folge - ganz offenkundig beigemessen wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser "außerordentlichen Einschränkung" bzw. "Zurückdrängung des Referendums überhaupt" nicht bloß um eine bundesverfassungsgesetzliche "Vorgabe" für die Ebene des Bundes handeln sollte, sondern um ein wesentliches Element des - auch den Landesverfassungsgesetzgeber bindenden - repräsentativ-demokratischen (parlamentarischen) Grundprinzips der Bundesverfassung vergleiche dazu auch VfSlg. 3134 aus 1956,; 13.500 aus 1993,, S 781). Aus der Entstehungsgeschichte des B-VG wird die Ablehnung des "Vetoreferendums", also die "Erzwingung einer Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluß (bzw. ein bereits kundgemachtes Gesetz) durch eine Volksinitiative", deutlich. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen aber umso mehr auf eine Regelung - wie die hier

Prüfung gezogene - zutreffen, der zu Folge das Parlament (gegen seinen Willen) auf Grund eines vom Volk

itiierten Referendums zur Fassung eines der Volksinitiative

haltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses verpflichtet wird. Anders als im Fall des Art43 B-VG erfolgt die Entscheidung im Landtag ohne Möglichkeit einer eigenen Willensbildung der Abgeordneten; eben dadurch wird es dem Landtag verwehrt, die Frage der Bundesverfassungskonformität der begehrten Regelung zu beurteilen und im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit von einer Beschlussfassung Abstand zu nehmen. Das bundesstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung und die damit zwingend verbundene Verfassungsautonomie der Länder (vgl. Art99 B-VG) finden ihre Grenze im Kernbereich des repräsentativ-demokratischen Baugesetzes, das nur im Verfahren gemäß Art44 Abs3 B-VG geändert werden kann (s. VfSlg. 2455/1952).Das bundesstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung und die damit zwingend verbundene Verfassungsautonomie der Länder vergleiche Art99 B-VG) finden ihre Grenze im Kernbereich des repräsentativ-demokratischen Baugesetzes, das nur im Verfahren gemäß Art44 Abs3 B-VG geändert werden kann (s. VfSlg. 2455 aus 1952,). Eine dem Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung entsprechende Regelung, der zu Folge der Landtag unter bestimmten Voraussetzungen einen einem Volksbegehren

haltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen "hat", war

der Vlbg Landesverfassung LGBl. 22/1919 nicht vorgesehen.Eine dem Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung entsprechende Regelung, der zu Folge der Landtag unter bestimmten Voraussetzungen einen einem Volksbegehren

haltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen "hat", war

der Vlbg Landesverfassung Landesgesetzblatt 22 aus 1919, nicht vorgesehen. Die

Prüfung gezogene Bestimmung sieht vor, dass eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Landtages "zum Gesetz wird", sie ermöglicht also eine Gesetzeserzeugung sogar gegen den (Mehrheits-)Willen des Parlaments. Eine derartige "Volksgesetzgebung" ist aber mit dem Grundgedanken der repräsentativen Demokratie - mit bloß ausnahmhaft vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen direkt-demokratischen Elementen (vgl. VfSlg. 13.500/1993) -, wie er der Bundesverfassung

sgesamt zu Grunde liegt, nicht mehr zu vereinbaren.Die

Prüfung gezogene Bestimmung sieht vor, dass eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Landtages "zum Gesetz wird", sie ermöglicht also eine Gesetzeserzeugung sogar gegen den (Mehrheits-)Willen des Parlaments. Eine derartige "Volksgesetzgebung" ist aber mit dem Grundgedanken der repräsentativen Demokratie - mit bloß ausnahmhaft vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen direkt-demokratischen Elementen vergleiche VfSlg. 13.500 aus 1993,) -, wie er der Bundesverfassung

sgesamt zu Grunde liegt, nicht mehr zu vereinbaren. Zu Folge der

Prüfung gezogenen Regelung könnte letztlich jedes beliebige Gesetz im Wege dieser "Volksgesetzgebung" erlassen werden. Damit wird aber ein Konkurrenzmodell zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren konstituiert, das mit dem repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Landtag der ihn von Landesverfassungs wegen treffenden Verpflichtung allenfalls de facto entzieht. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Wortfolge des Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung idF LGBl. 30/1984.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Wortfolge des Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung

der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 1984,.

der gemäß Art38 Vlbg Landesverfassung neu kundgemachten Fassung (siehe Verordnung LGBl. 9/1999 über die Neukundmachung der Landesverfassung) war die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden"

Art33

Abs6 Vlbg Landesverfassung als verfassungswidrig aufzuheben.

der gemäß Art38 Vlbg Landesverfassung neu kundgemachten Fassung (siehe Verordnung Landesgesetzblatt 9 aus 1999, über die Neukundmachung der Landesverfassung) war die Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden"

Art33Abs6 Vlbg Landesverfassung als verfassungswidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 28.06.01, B1304/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.