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{'item': 'B64/01'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2001 GeschäftszahlB64/01 Sammlungsnummer16228 LeitsatzEinstellung des Verfahrens betreffend Bestellung von Mitgliedern für die nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz eingerichtete Schiedskommission aufgrund materieller Klaglosstellung infolge bescheidmäßiger Einstellung des Bestellungsverfahrens RechtssatzErgibt sich im Zuge eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodaß auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 9007/1981, 15.209/1998).Ergibt sich im Zuge eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodaß auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche zB VfSlg. 9007 aus 1981,, 15.209 aus 1998,). Unter Bedachtnahme auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verständnis der Vorschriften des §16 und §17 VerwertungsgesellschaftenG, wonach der Bundesminister die Bestellung der Mitglieder in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen hat, hat der (ausschließlich) bekämpfte Spruchpunkt 2 des Bescheides (nur) die Wirkung, daß das Verfahren zur Errichtung der Schiedskommission dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprechend eingeleitet wurde und der Bundesminister das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission nach den Bestimmungen des §17 VerwertungsgesellschaftenG und des §1 ff. der auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, BGBl. 188/1936, betreffend die im VerwertungsgesellschaftenG, BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, durchzuführen und letztlich die Bestellung vorzunehmen hat.Unter Bedachtnahme auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verständnis der Vorschriften des §16 und §17 VerwertungsgesellschaftenG, wonach der Bundesminister die Bestellung der Mitglieder in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen hat, hat der (ausschließlich) bekämpfte Spruchpunkt 2 des Bescheides (nur) die Wirkung, daß das Verfahren zur Errichtung der Schiedskommission dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprechend eingeleitet wurde und der Bundesminister das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission nach den Bestimmungen des §17 VerwertungsgesellschaftenG und des §1 ff. der auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, Bundesgesetzblatt 188 aus 1936,, betreffend die im VerwertungsgesellschaftenG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, vorgesehenen Schiedskommissionen, durchzuführen und letztlich die Bestellung vorzunehmen hat. Keine Umdeutung des Einstellungsbescheides in eine formelle Bescheidaufhebung nach §68 AVG möglich. Eine ausdrückliche Aufhebung des einem Antrag stattgebenden Bescheides im Falle der Beendigung des (zweistufigen) Bestellungsverfahrens durch Einstellung (infolge Antragszurückziehung) oder Bestellung der Schiedskommissionsmitglieder ist im Gesetz weder vorgesehen noch notwendig. Mit dem (rechtskräftigen) Einstellungsbescheid ist das gegenüber dem beschwerdeführenden Fachverband und der mitbeteiligten Partei anhängig gewesene Verfahren jedoch endgültig abgeschlossen worden. Der bestehengebliebene Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.