← Österreich

{'item': ['G99/01 ua - G119/00 ua', 'G120/01', 'G124/01 ua']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2001 GeschäftszahlG99/01 ua - G119/00 ua,G120/01,G124/01 ua Sammlungsnummer16229 LeitsatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des AntragstellersZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von mit Erkenntnis des VfGH aufgehobenen Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und des BundesbahnG 1992 in der Fassung des PensionsreformG 2000 mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes und auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen des BundesbahnG 1992 sowie der Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrags im Bundesbahn-PensionsG mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers RechtssatzEin bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des E v 16.03.01, G150/00, sind §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37 und §56 des Bundesbahn-PensionsG idF des PensionsreformG 2000 sowie §21 Abs3a, Abs3b, Abs3c und Abs4b BundesbahnG 1992 idF des PensionsreformG 2000 bis zum Ablauf der gesetzten Frist (31.07.01) für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des E v 16.03.01, G150/00, sind §1 Abs1, §2 Abs1 Z3 sowie Abs2 Z5, §37 und §56 des Bundesbahn-PensionsG in der Fassung des PensionsreformG 2000 sowie §21 Abs3a, Abs3b, Abs3c und Abs4b BundesbahnG 1992 in der Fassung des PensionsreformG 2000 bis zum Ablauf der gesetzten Frist (31.07.01) für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar. Insoweit Zurückweisung des Antrags mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes. §21 Abs3 und Abs4 BundesbahnG 1992 idF des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 ist wegen der mit 01.10.00 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmungen durch Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 und §21 Abs3 BundesbahnG 1992 idF des StrukturanpassungsG 1996 wegen der mit 01.01.98 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung durch ArtIII Z3 und Z4 des EisenbahnrechtsG 1997 außer Kraft getreten. Wenngleich es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren, muss für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden. Dies ist hier nicht geschehen.§21 Abs3 und Abs4 BundesbahnG 1992 in der Fassung des ArtIII des EisenbahnrechtsanpassungsG 1997 ist wegen der mit 01.10.00 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmungen durch Art14 Z1 des PensionsreformG 2000 und §21 Abs3 BundesbahnG 1992 in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 wegen der mit 01.01.98 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung durch ArtIII Z3 und Z4 des EisenbahnrechtsG 1997 außer Kraft getreten. Wenngleich es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren, muss für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat es ferner unterlassen darzutun, warum die angegriffenen Bestimmungen des §39 und §62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG idF des BudgetbegleitG 2001 (Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrages) aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen. Sein diesbezüglicher Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen.Der Antragsteller hat es ferner unterlassen darzutun, warum die angegriffenen Bestimmungen des §39 und §62 Abs5 Bundesbahn-PensionsG in der Fassung des BudgetbegleitG 2001 (Neuregelung des Todesfall- und Bestattungskostenbeitrages) aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen. Sein diesbezüglicher Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen. (siehe ebenso: G119/00 ua, G120/01 und G124/01 ua, alle B v 27.06.01).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.