RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2001 GeschäftszahlG99/00 Sammlungsnummer16212 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Notariatsordnung betreffend die Erfordernisse für die Erlangung einer Notarstelle bzw die auf die Dauer der praktischen Verwendung als Notariatskandidat anrechenbaren Zeiten; zu enger Anfechtungsumfang des Primärantrags; Zumutbarkeit des Rechtsweges im Hinblick auf ein bereits eingebrachtes Anrechnungsansuchen hinsichtlich des Eventualantrags RechtssatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs1 litd und §6 Abs2 NotariatsO, in eventu der Wortfolge "bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr" in §6 Abs3 Z1 NotariatsO. Die antragsgemäße Aufhebung des §6 Abs1 litd NotariatsO, der die Dauer der praktischen Verwendung in der gesetzlichen Art regelt, und des Abs2 NotariatsO, der bestimmt, wieviel Zeit als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen ist, sowie hinsichtlich der übrigen Zeiten, mit welchen Tätigkeiten diese verbracht werden können, hinterließe §6 Abs3 NotariatsO als einen legislativen Torso, dessen Anwendbarkeit in Frage stünde, zumal er seinen Sinngehalt aus §6 Abs1 litd und Abs2 NotariatsO erfährt, stellt doch §6 Abs3 NotariatsO auf die Anrechenbarkeit der Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, ab; er bezieht sich überdies in seiner Z1 auf eine den im Abs2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartige praktische Verwendung im Ausland. §6 Abs3 NotariatsO steht mit den angefochtenen Bestimmungen sohin jedenfalls systematisch und sprachlich in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. zB VfSlg. 14044/1995, 14715/1996, 15632/1999; VfGH 27.09.00, G83/00 ua.; 05.12.00, G93/00).Die antragsgemäße Aufhebung des §6 Abs1 litd NotariatsO, der die Dauer der praktischen Verwendung in der gesetzlichen Art regelt, und des Abs2 NotariatsO, der bestimmt, wieviel Zeit als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen ist, sowie hinsichtlich der übrigen Zeiten, mit welchen Tätigkeiten diese verbracht werden können, hinterließe §6 Abs3 NotariatsO als einen legislativen Torso, dessen Anwendbarkeit in Frage stünde, zumal er seinen Sinngehalt aus §6 Abs1 litd und Abs2 NotariatsO erfährt, stellt doch §6 Abs3 NotariatsO auf die Anrechenbarkeit der Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, ab; er bezieht sich überdies in seiner Z1 auf eine den im Abs2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartige praktische Verwendung im Ausland. §6 Abs3 NotariatsO steht mit den angefochtenen Bestimmungen sohin jedenfalls systematisch und sprachlich in einem untrennbaren Zusammenhang vergleiche zB VfSlg. 14044 aus 1995,, 14715 aus 1996,, 15632 aus 1999,; VfGH 27.09.00, G83/00 ua.; 05.12.00, G93/00). Der Primärantrag war sohin wegen zu engen Anfechtungsumfanges, ohne daß auf ihn inhaltlich einzugehen war, als unzulässig zurückzuweisen. Zurückweisung auch des Eventualantrags wegen Zumutbarkeit des Rechtsweges; Anrechnung bestimmter Zeiten iSd §6 Abs3 Z1 NotariatsO bereits erfolgt, weiteres Anrechnungsersuchen eingebracht. In dem Umstand, daß die Führung des Verwaltungsverfahrens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, können hier besondere, außergewöhnliche Umstände nicht erblickt werden. Dem Antragsteller stand bereits mit seiner Eintragung als Notariatskandidat die Möglichkeit der Antragstellung offen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.