RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2001 GeschäftszahlB864/98 Sammlungsnummer16200 LeitsatzKeine Aufhebung des die Arbeitslosenversicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers feststellenden Bescheides im Anlaßverfahren zu einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren; keine Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgrund Bereinigung der Rechtslage durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Kostenzuspruch infolge der teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung RechtssatzKeine Aufhebung des die Arbeitslosenversicherungspflicht eines vollversicherten, also auch pensionsversicherten Dienstnehmers feststellenden Bescheides im Anlaßverfahren zu E v 19.06.01, G115/00 ua, mit dem §1 Abs1 lita AlVG nicht aufgehoben, jedoch Wortfolgen in §22 Abs1 AlVG aufgehoben wurden. Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung darstellt. Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten (zB VfSlg. 12.739/1991 mwN), mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfSlg. 6015/1969, 7074/1973 ua.).Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten (zB VfSlg. 12.739 aus 1991, mwN), mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen vergleiche VfSlg. 6015 aus 1969,, 7074 aus 1973, ua.). Der bekämpfte Bescheid stützt sich darüber hinaus auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 Abs1 lita AlVG, BGBl. Nr. 609/1977; die Aufhebung der Wortfolge "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie der Wortfolge "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" in §22 Abs1 AlVG wirkt sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus beseitigt für ihn jedoch den Leistungsausschluß des §22 Abs1 AlVG.Der bekämpfte Bescheid stützt sich darüber hinaus auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 Abs1 lita AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,; die Aufhebung der Wortfolge "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie der Wortfolge "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" in §22 Abs1 AlVG wirkt sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus beseitigt für ihn jedoch den Leistungsausschluß des §22 Abs1 AlVG. Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung führte, war den Beschwerdeführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13.545/1993, 14870/1997) der Ersatz der Kosten der Beschwerde in Höhe von ATS 27.000,-- zuzusprechen.Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung führte, war den Beschwerdeführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 6505 aus 1971,, 13.545 aus 1993,, 14870 aus 1997,) der Ersatz der Kosten der Beschwerde in Höhe von ATS 27.000,-- zuzusprechen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.