RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2001 GeschäftszahlV40/01 Sammlungsnummer16199 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Dorfgebiet aufgrund ausreichender Grundlagenforschung und Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplanes RechtssatzZulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens zur Prüfung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes; Legitimation des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren gegeben. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf vom 16.04.98 kam gemäß §31 Oö BauO 1994, LGBl. 66, die Nachbareigenschaft neben den an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern auch jenen Grundeigentümern zu, "die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden" konnten. Diese Voraussetzung hat die Baubehörde für das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück EZ 560, KG Kirchham, Nr. 382 und 7131, das auf der der zu bebauenden und den Gegenstand der Flächenwidmungsplanänderung bildenden Liegenschaft gegenüberliegenden Seite des Weges liegt, zu Recht bejaht.Nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf vom 16.04.98 kam gemäß §31 Oö BauO 1994, Landesgesetzblatt 66, die Nachbareigenschaft neben den an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern auch jenen Grundeigentümern zu, "die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden" konnten. Diese Voraussetzung hat die Baubehörde für das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück EZ 560, KG Kirchham, Nr. 382 und 7131, das auf der der zu bebauenden und den Gegenstand der Flächenwidmungsplanänderung bildenden Liegenschaft gegenüberliegenden Seite des Weges liegt, zu Recht bejaht. Keine Gesetzwidrigkeit des Änderungsplans Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96.Keine Gesetzwidrigkeit des Änderungsplans Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 aus 1990, der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.
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