RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2001 GeschäftszahlG150/00 Sammlungsnummer16151 LeitsatzZulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten nur hinsichtlich noch in der angefochtenen Fassung in Geltung stehender Normen; Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Ausnahme näher bezeichneter Bestimmungen infolge eines verfassungswidrigen Beschlusses des Nationalrates; Geschäftsordnung des Nationalrates als Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen durch den Verfassungsgerichtshof mit Ausnahme von Verstößen gegen bloße Ordnungsvorschriften; Fristsetzung und Wiederinkrafttreten der durch die Pensionsreform 2000 aufgehobenen Gesetzesbestimmungen RechtssatzZulässigkeit eines "Drittelantrags" - Gesetzesprüfungsantrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates - auf Aufhebung des PensionsreformG 2000, soweit er gegen geltende, nicht gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften gerichtet ist. Zurückweisung des Antrags hinsichtlich näher bezeichneter, nicht mehr in der angefochtenen Fassung in Geltung stehender Bestimmungen. Darüber hinaus wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2001/6 das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (vgl. Art11 des PensionsreformG 2000), welches schon durch Art55 des BudgetbegleitG 2001 eine Änderung erfahren hatte (freilich ohne dass in der Novellierungsanordnung des Bundesgesetzes BGBl. I 2001/6 darauf Bedacht genommen worden wäre!), erneut geändert.Darüber hinaus wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2001/6 das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte vergleiche Art11 des PensionsreformG 2000), welches schon durch Art55 des BudgetbegleitG 2001 eine Änderung erfahren hatte (freilich ohne dass in der Novellierungsanordnung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2001/6 darauf Bedacht genommen worden wäre!), erneut geändert. Das PensionsreformG 2000, BGBl. I Nr. 95, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Das PensionsreformG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 95, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Ausgenommen im Spruch näher bezeichnete Bestimmungen. Die Kompliziertheit des Spruches des vorliegenden Erkenntnisses ist im Wesentlichen eine Konsequenz der auch beim PensionsreformG 2000 angewendeten legistischen Technik der "Sammelnovelle", also der Änderung einer Vielzahl von Bundesgesetzen in einem Gesetz, in Verbindung mit der erneuten Änderung zahlreicher davon betroffener Bestimmungen in kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge. Dass diese gesetzgeberische Praxis, die in den vergangenen Jahren bedauerlicher Weise gehäuft geübt wurde, der Erkennbarkeit des Rechts äußerst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch das GOG NR bildet einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG obliegenden Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin. Zu Folge Art47 Abs1 B-VG ist dem Bundespräsidenten insbesondere auch die Beurteilung der Frage auferlegt, ob der jeweilige Gesetzesbeschluss des Nationalrates den Vorschriften des GOG NR entsprechend zustande gekommen ist. Dieselbe Prüfungsbefugnis kommt aber auch dem Verfassungsgerichtshof auf Grund seiner Zuständigkeit gemäß Art140 B-VG zu. Art30 Abs2 zweiter Satz B-VG bestimmt für die Geschäftsordnung des Nationalrates besondere Beschlussfassungserfordernisse. Dabei ist zwischen jenen Bestimmungen des GOG NR, deren Verletzung zur Beurteilung führt, dass der Gesetzesbeschluss nicht verfassungsmäßig zustande gekommen ist - das sind all jene Bestimmungen, die sichern sollen, dass in den Gesetzesbeschlüssen die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt - und bloßen Ordnungsvorschriften zu unterscheiden, deren Verletzung nicht zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Bundesgesetzes führt. Bei der Behandlung des hier in Rede stehenden Gesetzesvorschlages betreffend das PensionsreformG 2000 in der Sitzung des Nationalrates am 05.07.00 wurde jedenfalls insoferne gegen das GOG NR 1975 verstoßen, als
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.