RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2001 GeschäftszahlG68/99 Sammlungsnummer16134 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften betreffend die Voraussetzungen für die gesetzliche Anerkennung als Religionsgesellschaft mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg über Antragstellung auf Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz zumutbar RechtssatzZurückweisung des Individualantrags einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Aufhebung des §11 Abs1 Z1 und Z2 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften mangels Legitimation. Hinweis auf E v 03.03.01, B1713/98 ua hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von §11 Abs1 Z1 leg cit. Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, (neuerlich) einen Antrag auf Anerkennung nach dem AnerkennungsG zu stellen und auf diese Weise einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung geprüft werden; gegen einen derartigen, ihrem Begehren nicht entsprechenden Bescheid könnte sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend machen. Sollte dieser Antrag von der zuständigen Behörde nicht erledigt werden, so stünde es der Antragstellerin frei, beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen (vgl hiezu VwGH 28.04.97, Zl 96/10/0049), der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken der Einschreiterin geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte.Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, (neuerlich) einen Antrag auf Anerkennung nach dem AnerkennungsG zu stellen und auf diese Weise einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung geprüft werden; gegen einen derartigen, ihrem Begehren nicht entsprechenden Bescheid könnte sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen geltend machen. Sollte dieser Antrag von der zuständigen Behörde nicht erledigt werden, so stünde es der Antragstellerin frei, beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einzubringen vergleiche hiezu VwGH 28.04.97, Zl 96/10/0049), der, wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken der Einschreiterin geteilt werden sollten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen hätte. Für die Zumutbarkeit dieses Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl VfSlg 13226/1992 und 13754/1994).Für die Zumutbarkeit dieses Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an vergleiche VfSlg 13226 aus 1992, und 13754 aus 1994,).
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