RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2001 GeschäftszahlB1501/98 Sammlungsnummer16077 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Tiefgarage auf einer öffentlichen Verkehrsfläche; keine Bedenken gegen eine Übergangsvorschrift in einer Novelle zur Wr BauO 1930; kein Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer durch Anwendung der vor der Novelle geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften angesichts der durch die Novelle bewirkten Einschränkung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; keine Bedenken gegen das der Entscheidung zugrundeliegende Plandokument RechtssatzKeine Bedenken gegen ArtIV der Wr BauO-Nov LGBl 34/1992, wonach für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.Keine Bedenken gegen ArtIV der Wr BauO-Nov Landesgesetzblatt 34 aus 1992,, wonach für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Derartige Übergangsvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl VfSlg 14.491/1996). Dazu kommt, dass der behauptete Eingriff in die Rechtsstellung der Nachbarn nicht zutrifft. Denn die durch die Bauordnungsnovelle 1992 eingefügte Bestimmung des §134a Wr BauO 1930 brachte infolge der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eine wesentliche Einschränkung des Mitspracherechts des Nachbarn gegenüber dem Mitspracherecht, das im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdeführern zugestanden wurde, nämlich jenem gemäß §134 Abs3 Wr BauO
- Durch die Anwendung der vor der Bauordnungsnovelle 1992 geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften war die Rechtsposition der Beschwerdeführer jedenfalls besser als bei Anwendung des §134a Wr BauO 1930.Derartige Übergangsvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfSlg 14.491 aus 1996,). Dazu kommt, dass der behauptete Eingriff in die Rechtsstellung der Nachbarn nicht zutrifft. Denn die durch die Bauordnungsnovelle 1992 eingefügte Bestimmung des §134a Wr BauO 1930 brachte infolge der taxativen Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eine wesentliche Einschränkung des Mitspracherechts des Nachbarn gegenüber dem Mitspracherecht, das im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdeführern zugestanden wurde, nämlich jenem gemäß §134 Abs3 Wr BauO
- Durch die Anwendung der vor der Bauordnungsnovelle 1992 geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften war die Rechtsposition der Beschwerdeführer jedenfalls besser als bei Anwendung des §134a Wr BauO
- Dass auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtII Abs1 und Abs2 der Bauordnungsnovelle LGBl 10/1996 das im §1 Wr BauO 1930 vorgezeichnete Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bei den übergeleiteten Plänen nur in den Grundzügen eingehalten werden musste, hat der Verfassungsgerichtshof im E v 14.10.99, B1323-1325/97, ebenso als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wie die Überleitung durch Beschluss des Stadtsenates.Dass auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtII Abs1 und Abs2 der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt 10 aus 1996, das im §1 Wr BauO 1930 vorgezeichnete Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bei den übergeleiteten Plänen nur in den Grundzügen eingehalten werden musste, hat der Verfassungsgerichtshof im E v 14.10.99, B1323-1325/97, ebenso als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wie die Überleitung durch Beschluss des Stadtsenates. Keine Bedenken gegen das mit Verordnung des Stadtsenates vom 30.04.96 übergeleitete Plandokument Nr 5663 betreffend Widmung eines Gebietes als öffentliche Verkehrsfläche durch Festlegung von Baulinien idF des Plandokuments Nr 6471, mit dem dieses Gebiet als Schutzzone gemäß §7 Abs1 Wr BauO 1930 festgesetzt wurde.Keine Bedenken gegen das mit Verordnung des Stadtsenates vom 30.04.96 übergeleitete Plandokument Nr 5663 betreffend Widmung eines Gebietes als öffentliche Verkehrsfläche durch Festlegung von Baulinien in der Fassung des Plandokuments Nr 6471, mit dem dieses Gebiet als Schutzzone gemäß §7 Abs1 Wr BauO 1930 festgesetzt wurde. Detaillierte Festlegungen betreffend verschiedene Nutzungsebenen der öffentlichen Verkehrsflächen sowie eine spezielle Ausgestaltung und Ausstattung der öffentlichen Bereiche iSd §7 Abs3 Wr BauO 1930 wurden nicht getroffen. Sie liegen im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und sind ihm nicht zur Pflicht gemacht. Bei der Beurteilung sowohl der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als auch der Frage, ob die Errichtung der Tiefgarage auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß §6 Abs15 Wr BauO 1930 nach den baurechtlichen und garagenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der belangten Behörde in die Verfassungssphäre reichende Fehler unterlaufen wären.