der wiederverlautbarten Fassung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch der Stammfassung zum Zwecke der Klarstellung RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat
jenen Fällen,
denen eine als verfassungswidrig erkannte Norm seit der Erlassung des Bescheides des Ausgangsverfahrens wiederverlautbart worden ist, die Norm
der Fassung der Wiederverlautbarung aufgehoben (vgl. zu Fällen amtswegiger Gesetzesprüfungsverfahren die Erkenntnisse VfSlg. 6281a/1970 und 6282/1970, zum Fall eines vom Verwaltungsgerichtshof
itiierten Gesetzesprüfungsverfahrens VfSlg. 12282/1990).Der Verfassungsgerichtshof hat
jenen Fällen,
denen eine als verfassungswidrig erkannte Norm seit der Erlassung des Bescheides des Ausgangsverfahrens wiederverlautbart worden ist, die Norm
der Fassung der Wiederverlautbarung aufgehoben vergleiche zu Fällen amtswegiger Gesetzesprüfungsverfahren die Erkenntnisse VfSlg. 6281a/1970 und 6282 aus 1970,, zum Fall eines vom Verwaltungsgerichtshof
itiierten Gesetzesprüfungsverfahrens VfSlg. 12282 aus 1990,). Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher die wiederverlautbarte Fassung der vom Verwaltungsgerichtshof (
beiden Fassungen, vgl. aber VfSlg. 14.187/1995) angefochtenen Bestimmung (Sbg KAG 2000, LGBl. Nr. 24).Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher die wiederverlautbarte Fassung der vom Verwaltungsgerichtshof (
beiden Fassungen, vergleiche aber VfSlg. 14.187 aus 1995,) angefochtenen Bestimmung (Sbg KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24). ebenso: E v 13.12.00, G95/00. Teilweise Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen mangels Präjudizialität; denkunmögliche Annahme, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die jeweils bekämpfte Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums die Ziffer 1 des §7 Sbg KAG 2000 anzuwenden hat. Dies deshalb, da - nach der übereinstimmenden und ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - bei der Prüfung des Bedarfes an (zusätzlichem) Angebot ärztlicher Leistungen durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien das Angebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten, wie sie die Ziffer 1 des §7 Abs1 lita Sbg KAG 2000 im Auge hat, außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VfSlg. 15456/1999; VwGH 29.9.1999, 99/11/0109).Teilweise Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen mangels Präjudizialität; denkunmögliche Annahme, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die jeweils bekämpfte Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums die Ziffer 1 des §7 Sbg KAG 2000 anzuwenden hat. Dies deshalb, da - nach der übereinstimmenden und ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - bei der Prüfung des Bedarfes an (zusätzlichem) Angebot ärztlicher Leistungen durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien das Angebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten, wie sie die Ziffer 1 des §7 Abs1 lita Sbg KAG 2000 im Auge hat, außer Betracht zu bleiben hat vergleiche VfSlg. 15456 aus 1999,; VwGH 29.9.1999, 99/11/0109). siehe hingegen E v 13.12.00, G95/00: Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich des §7 Abs1 lita Z1 Sbg KAG 2000 aufgrund denkmöglicher Annahme der Präjudizialität. Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
F LGBl. Nr. 27/1995, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
97 aus 1975,
der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1995,, war verfassungswidrig. Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
Nr. 24/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
24 aus 2000,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Das Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht
seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965).Das Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen vergleiche zB VfSlg. 2087 aus 1951,, 2820 aus 1955,, 4919 aus 1965,), es also auch nicht
seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744 aus 1960,, 12280 aus 1990,) oder einschränken vergleiche VfSlg. 4919 aus 1965,). Der Bundesgrundsatzgesetzgeber verlangt (
Slg. 15456/1999) geradezu eine über die politischen Grenzen hinausgehende Prüfung des Bedarfes.Der Bundesgrundsatzgesetzgeber verlangt (
Slg. 15456 aus 1999,) geradezu eine über die politischen Grenzen hinausgehende Prüfung des Bedarfes. Die durch die angefochtene Bestimmung bewirkte Beschränkung der Bedarfsprüfung auf den jeweiligen politischen Bezirk führt nun aber dazu, daß bei der Frage, ob ein Bedarf im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, räumlich und verkehrstechnisch naheliegende, nach dem Willen des Gesetzgebers
ihrer Existenz geschützte Ordinationen und Einrichtungen nur deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil zwischen ihnen und dem Standort des
Aussicht genommenen Ambulatoriums die Grenze eines politischen Bezirkes verläuft. Andererseits müßte aber auch die Nichtberücksichtigung eines Versorgungsbedarfs, der sich erst durch die Einbeziehung der Situation jenseits der Bezirksgrenze manifestiert, umso eher zur Versagung einer beantragten Bewilligung führen. Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000 schränkt daher die rechtliche Wirkung der Grundsätze des Bundes-KAG
jeder ihrer Zielrichtungen erheblich ein; sie war daher als grundsatz- und somit verfassungswidrig aufzuheben (vgl.
sbesondere VfSlg. 12280/1990 und die dort zitierte Judikatur).Die Wortfolge "im politischen Bezirk"
Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000 schränkt daher die rechtliche Wirkung der Grundsätze des Bundes-KAG
jeder ihrer Zielrichtungen erheblich ein; sie war daher als grundsatz- und somit verfassungswidrig aufzuheben vergleiche
sbesondere VfSlg. 12280 aus 1990, und die dort zitierte Judikatur). Zum Zwecke der Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, daß die aufgehobene Wortfolge idF vor der Wiederverlautbarung (damals
Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975) verfassungswidrig gewesen ist (ebenso E vom 13.10.99, G77/99 und V29/99).Zum Zwecke der Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, daß die aufgehobene Wortfolge
der Fassung vor der Wiederverlautbarung (damals
Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975) verfassungswidrig gewesen ist (ebenso E vom 13.10.99, G77/99 und V29/99).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.