RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2000 GeschäftszahlV139/97 Sammlungsnummer16051 LeitsatzZulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung aufgrund unmittelbaren Eingriffs in das Eigentum durch Widmung einer bereits bestehenden Privatstraße als Gemeindestraße; Aufhebung der Verordnung infolge Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen Einreihungsverordnung ohne vorhergehende Öffentlicherklärung RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97 betr die Verlegung eines Wegabschnittes. Bis zur Erlassung der angefochtenen Verordnung lag weder ein anderer öffentlich-rechtlicher Widmungsakt noch eine privatrechtliche Willensübereinstimmung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde über die Begründung eines Gemeingebrauchs an der tatsächlich hergestellten Straße vor. Der gerichtliche Vergleich vom 17.12.94 vermochte keine ausreichende Willensübereinstimmung zu erzeugen. Der neu verlegte Weg war daher bis zur Erlassung der Verordnung gemäß §8 Abs3 Stmk LStVG 1964 als Privatstraße im Sinne des Stmk LStVG 1964 anzusehen. Daher hat die Widmung der bestehenden Straße als Gemeindestraße durch Verordnung dieselbe unmittelbare Wirkung wie die Öffentlicherklärung eines in der Natur bereits vorhandenen Privatwegs und greift daher bereits unmittelbar in das Eigentum des Grundeigentümers ein. Soweit die Verordnung die Auflassung des Wegabschnitts auf der Grundparzelle 1124 betrifft, steht sie aufgrund der Intention des Verordnungsgebers, jedenfalls über eine öffentliche Verbindungsstraße zwischen bestehenden Gemeindestraßen zu verfügen, im untrennbaren Zusammenhang ("gleichzeitig") mit der Verlegung und dem neuen Verlauf einer Verbindungsstraße auf Grundparzelle 1125. Deshalb ist der Antrag auf Aufhebung der ganzen Verordnung zulässig. Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 28.07.97, mit der "gemäß §7 Abs
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