WOG als verfassungswidrig aufgehoben. Die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung des §
WOG begann am 29.06.
WOG. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre (vgl. VfSlg 11057/1986). Da die Verordnung insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.Die angefochtene Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des §
WOG. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre vergleiche VfSlg 11057 aus 1986,). Da die Verordnung insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.