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{'item': 'V42/00 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2000 GeschäftszahlV42/00 ua Sammlungsnummer16042 LeitsatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen der Systemnutzu

§34El

WOG als verfassungswidrig aufgehoben. Die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung des §

§34El

WOG begann am 29.06.

  1. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge sind beim Verfassungsgerichtshof bereits am 22.
  2. und 23.06.00 eingelangt. Der Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten. Die angefochtene Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des §

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WOG. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre (vgl. VfSlg 11057/1986). Da die Verordnung insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.Die angefochtene Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des §

§34El

WOG. Sie ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre vergleiche VfSlg 11057 aus 1986,). Da die Verordnung insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sie gemäß Art139 Abs3 lita B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.