RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2000 GeschäftszahlB485/00 Sammlungsnummer16025 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch willkürliche Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für eine Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas mangels Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit und Ignorieren des Parteienvorbringens zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vorläufige Aufenthaltsrecht bzw die Zulässigkeit der Antragstellung vom Inland aus bei bosnischen Kriegsflüchtlingen RechtssatzDie Antragstellung vom Inland aus ist für Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gemäß §1 Abs2 BosnierG BGBl I 85/1998 ausdrücklich gewährleistet.Die Antragstellung vom Inland aus ist für Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gemäß §1 Abs2 BosnierG Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 1998, ausdrücklich gewährleistet. Zur Beurteilung der Anwendbarkeit des BosnierG ist ua. ausschlaggebend, ob Kriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung BGBl 299/1996 zukam oder sie aufgrund der Verordnung BGBl II 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt und vor dem 01.10.97 nach Österreich eingereist sind. Obwohl die aus Bosnien stammende Beschwerdeführerin nach dem Vorbringen ihres Ehemannes sowie nach den Berufungsausführungen bereits 1994 wegen der Kriegswirren in Bosnien nach Österreich geflüchtet ist, ist die belangte Behörde diesen Behauptungen überhaupt nicht nachgegangen, sondern hat jegliche Ermittlungen in Bezug auf Zeitpunkt, Grund und Art der Einreise unterlassen, mithin in Ansehung von Umständen, welche für die Annahme eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Verordnung BGBl 299/1996 maßgebend sind. Zusätzlich zu den bereits angeführten Hinweisen lassen auch die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 29.12.97 in Wien, die Eheschließung mit dem Kindesvater, den sie nach ihren Darlegungen erst im Bundesgebiet kennengelernt hat, am 19.10.98 in Wien und die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörde in Wien am 30.09.96 auf einen bereits längeren Aufenthalt in Österreich schließen.Zur Beurteilung der Anwendbarkeit des BosnierG ist ua. ausschlaggebend, ob Kriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt 299 aus 1996, zukam oder sie aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 215 aus 1997, zum Aufenthalt berechtigt und vor dem 01.10.97 nach Österreich eingereist sind. Obwohl die aus Bosnien stammende Beschwerdeführerin nach dem Vorbringen ihres Ehemannes sowie nach den Berufungsausführungen bereits 1994 wegen der Kriegswirren in Bosnien nach Österreich geflüchtet ist, ist die belangte Behörde diesen Behauptungen überhaupt nicht nachgegangen, sondern hat jegliche Ermittlungen in Bezug auf Zeitpunkt, Grund und Art der Einreise unterlassen, mithin in Ansehung von Umständen, welche für die Annahme eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt 299 aus 1996, maßgebend sind. Zusätzlich zu den bereits angeführten Hinweisen lassen auch die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 29.12.97 in Wien, die Eheschließung mit dem Kindesvater, den sie nach ihren Darlegungen erst im Bundesgebiet kennengelernt hat, am 19.10.98 in Wien und die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörde in Wien am 30.09.96 auf einen bereits längeren Aufenthalt in Österreich schließen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage der Anwendbarkeit des BosnierG im Hinblick auf §1 Abs1 Z3 der vorhin zitierten Verordnung überhaupt nicht auseinandergesetzt und somit in diesem Zusammenhang jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dabei das Parteienvorbringen schlechthin ignoriert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.