RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2000 GeschäftszahlB1641/99 Sammlungsnummer16012 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Auswirkungen von im Zuge der Änderung einer Geschäftseinteilung getroffenen Personalmaßnahmen auf die Beschwerdeführerin; kein Verstoß gegen die für die Berufungskommission geforderte Unparteilichkeit durch die Zusammensetzung der belangten Behörde im vorliegenden Fall RechtssatzKein Eingehen auf weitwendige Ausführungen hinsichtlich "atmosphärischer" Zusammenhänge mit angefochtenen Rechtswidrigkeiten. Keine Befangenheit von Mitgliedern der Berufungskommission, keine Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung gemäß §41a Abs3 BDG; kein Vorliegen eines Verstoßes gegen die geforderte Unparteilichkeit, etwa aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder. Auch die Teilnahme eines Mitgliedes der Berufungskommission an einem von der Beschwerdeführerin selbst als gegenstandslos bezeichneten Disziplinarverfahren sowie der Umstand, daß zwischen der Beschwerdeführerin und einem (anderen) Mitglied der Berufungskommission im Rahmen des dienstlichen Kontaktes Konflikte aufgetreten sein sollen, reicht nicht aus, um eine Befangenheit der betreffenden Organwalter dergestalt zu begründen, daß ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorliegt. Ausreichendes Parteiengehör, keine Willkür. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar im Bescheid die Auffassung vertreten, daß eine allfällige Änderung bzw. Minderung des Aufgabenbereiches einer ganzen Abteilung im Zuge einer Geschäftseinteilungsänderung eine Organisationsmaßnahme der Dienstbehörde darstellt; für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß im vorliegenden Fall solche Maßnahmen aus unsachlichen Gründen getroffen worden wären, etwa um die Beschwerdeführerin in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. z.B. VfSlg. 14.658/1996, 14.856/1997). Allein der zeitliche Ablauf - zum jeweiligen Zeitpunkt der Änderung der Aufgabenbereiche war die Beschwerdeführerin nur mittelbar als Stellvertreterin der Abteilungsleiterin berührt - stellt dies klar.Die belangte Behörde hat nachvollziehbar im Bescheid die Auffassung vertreten, daß eine allfällige Änderung bzw. Minderung des Aufgabenbereiches einer ganzen Abteilung im Zuge einer Geschäftseinteilungsänderung eine Organisationsmaßnahme der Dienstbehörde darstellt; für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß im vorliegenden Fall solche Maßnahmen aus unsachlichen Gründen getroffen worden wären, etwa um die Beschwerdeführerin in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen vergleiche z.B. VfSlg. 14.658 aus 1996,, 14.856 aus 1997,). Allein der zeitliche Ablauf - zum jeweiligen Zeitpunkt der Änderung der Aufgabenbereiche war die Beschwerdeführerin nur mittelbar als Stellvertreterin der Abteilungsleiterin berührt - stellt dies klar. Denkmögliche Zurückweisung eines gegen einen Bescheid aus 1994 gerichteten Antrags wegen entschiedener Sache.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.