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Europaius

G73/00

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2000 GeschäftszahlG73/00 Sammlungsnummer16000 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GlücksspielG betreffend Betriebsschließung mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden, im Konkurs befindlichen und keine Geschäftstätigkeit ausübenden Gesellschaft RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §56a GlücksspielG idF BGBl I 130/1997 (betr "Betriebsschließung").Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §56a GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 1997, (betr "Betriebsschließung").

Das durch die Konkurseröffnung über die antragstellende Gesellschaft unterbrochene Verfahren ist, da die Masseverwalterin gemäß §7 Abs2 KO bekanntgegeben hat, in das Verfahren einzutreten, gemäß §35 VfGG iVm §159 ZPO fortzusetzen.Das durch die Konkurseröffnung über die antragstellende Gesellschaft unterbrochene Verfahren ist, da die Masseverwalterin gemäß §7 Abs2 KO bekanntgegeben hat, in das Verfahren einzutreten, gemäß §35 VfGG in Verbindung mit §159 ZPO fortzusetzen.

Der (Individual)Antrag ist am 16.06.00 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Über die antragstellende Gesellschaft wurde aber im Juli 2000 der Konkurs eröffnet und in der Folge (auch) die Schließung des Unternehmens angeordnet. Da die antragstellende Gesellschaft seither keine Geschäftstätigkeit ausübt, die Setzung irgendeiner Maßnahme (wie der Schließung des Betriebes) nach §56a GlücksspielG daher ausgeschlossen ist, erweist sich der Antrag mangels aktueller Betroffenheit, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes gegeben sein muß, als unzulässig.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.