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{'item': ['V30/99 ua', 'G81/99 ua']}

Obsah (4)§6§23§57§62

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2000 GeschäftszahlV30/99 ua, G81/99 ua Sammlungsnummer****** LeitsatzZurückweisung eines Individualantrages von Schrebergartenbesitze

Kleingartengesetzes; teils nicht ausreichend genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, teils kein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen RechtssatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung

Plandokumentes 6665, Beschluß

Wr Gemeinderates vom 26.06.96,

§6Abs2 Wr Bau

O 1930,

§23Abs4 und Abs7 Wr Kleingarten

G, ArtII Abs2 der Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 sowie weiterer Verordnungsbestimmungen.Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung

Plandokumentes 6665, Beschluß

Wr Gemeinderates vom 26.06.96,

§6Abs2 Wr Bau

O 1930,

§23Abs4 und Abs7 Wr Kleingarten

G, ArtII Abs2 der Wr BauO-Nov Landesgesetzblatt 10 aus 1996, sowie weiterer Verordnungsbestimmungen. Aus der Plandarstellung

Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6665, ist weder die mittelbar durch die Anführung der Einlagezahlen bezeichnete Grundstücksnummer noch die Einlagezahl der vom Widmungsakt betroffenen Grundstücke erkennbar. Die - im Falle eines allenfalls aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage könnte daher nur aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden. Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis

§57Abs1 Vf

GG und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. VfGH, B v 11.03.00, V153/97).Aus der Plandarstellung

Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6665, ist weder die mittelbar durch die Anführung der Einlagezahlen bezeichnete Grundstücksnummer noch die Einlagezahl der vom Widmungsakt betroffenen Grundstücke erkennbar. Die - im Falle eines allenfalls aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage könnte daher nur aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden. Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis

§57Abs1 Vf

GG und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen vergleiche VfGH, B v 11.03.00, V153/97). Daher kann auch die auf ArtII Abs1

Gesetzes LGBl 10/1996 gestützte ÜberleitungsV

Wr Stadtsenates vom 22.08.96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 34/1996, nicht in die Rechte der Antragsteller unmittelbar und aktuell eingreifen.Daher kann auch die auf ArtII Abs1

Gesetzes Landesgesetzblatt 10 aus 1996, gestützte ÜberleitungsV

Wr Stadtsenates vom 22.08.96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 34 aus 1996,, nicht in die Rechte der Antragsteller unmittelbar und aktuell eingreifen. Zurückweisung

Antrags auf Aufhebung der Verordnung

Wr Stadtsenates vom 22.04.97, Pr. Z0633/97 MDPLTG. Die Parzellen der Antragsteller scheinen in der Verordnung

Wr Stadtsenates vom 22.04.97, Pr. Z0633/97 MDPLTG, mit der Gebiete bestimmt werden, deren Flächenwidmung zu überprüfen ist, nicht auf. Keine Darlegung eines aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller. Im Fall der konsenslosen Bauführung wird ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung

bestehenden Gebäudes gerichtet ist. Zu ArtII Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 siehe E v 14.10.99, B1323/97 ua.Zu ArtII Wr BauO-Nov Landesgesetzblatt 10 aus 1996, siehe E v 14.10.99, B1323/97 ua. Ein Antrag, der sich damit begnügt, die angefochtene Norm (hier: §23 Abs4 und Abs7 Wr KleingartenG) ohne genaue Angabe der Fundstelle der Rechtsvorschrift in der zur Aufhebung begehrten Fassung oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, wird den strengen Formerfordernissen

ersten Satzes

§62Abs1 Vf

GG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn sich aus dem Blickwinkel der zu entscheidenden Rechtssache die Fassung der zur Aufhebung begehrten Rechtsvorschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen lässt. Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Norm lässt sich daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen. Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch §6 Abs2 Wr BauO 1930; Eingriff allenfalls erst durch Festlegung einer Widmung. Da der "engste planlich abgrenzbare Bereich", in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, im vorliegenden Fall durch Straßenzüge bzw. im Fall der Parzelle EZ 478 (GStNr 417/7 und 417/14) durch eine Straßen- und Hausnummernangabe bezeichnet werden kann, ist der Eventualantrag auf Aufhebung

gesamten Plandokuments 6665 überschießend und daher unzulässig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.