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{'item': 'B1459/99'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2000 GeschäftszahlB1459/99 Sammlungsnummer15954 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Anzeigenabgabe für Postwurfsendungen (Werbung) eines Unternehmens; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Ausdehnung der Anzeigenabgabe auf selbständige, entgeltlich verbreitete Aussendungen RechtssatzDie Z7 des §14 Abs1 FAG

(1997)steht zur Z13 dieser Bestimmung im Verhältnis der lex specialis (vgl VfSlg 14269/1995 zu den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1989). Der Begriff "Anzeige" stellt daher lediglich einen Sonderfall des Oberbegriffes "Ankündigung" dar, Anzeigen (in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken) sind somit als spezieller Fall von Ankündigungen anzusehen. Eine Aussage des Inhaltes, daß Postwurfsendungen jedenfalls nur Gegenstand von Ankündigungsabgaben, nicht aber von Anzeigenabgaben sein könnten, hat der Gerichtshof nicht getroffen.Die Z7 des §14 Abs1 FAG
(1997)steht zur Z13 dieser Bestimmung im Verhältnis der lex specialis vergleiche VfSlg 14269 aus 1995, zu den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1989). Der Begriff "Anzeige" stellt daher lediglich einen Sonderfall des Oberbegriffes "Ankündigung" dar, Anzeigen (in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken) sind somit als spezieller Fall von Ankündigungen anzusehen. Eine Aussage des Inhaltes, daß Postwurfsendungen jedenfalls nur Gegenstand von Ankündigungsabgaben, nicht aber von Anzeigenabgaben sein könnten, hat der Gerichtshof nicht getroffen. Der Sinngehalt der Wortfolge "Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" in §14 Abs1 Z7 FAG 1997 kann durchaus auch so gedeutet werden, daß er auch Fälle umfaßt, in denen ein Druckwerk ausschließlich aus Anzeigen besteht, in denen somit die Anzeige das Druckwerk bildet (mit Hinweis auf die historische Situation der Anzeigenabgaben). Der Normenbestand, den der Finanzausgleichsgesetzgeber des Jahres 1948 bei der erstmaligen Aufnahme der Anzeigenabgaben und der Ankündigungsabgaben in das FAG vorgefunden hat, läßt die Deutung zu, daß die Anzeigenabgaben auf jene Ankündigungen bezogen waren, die in Druckwerke aufgenommen, gemeinsam mit Druckwerken oder auch (vgl die Rechtslage in Salzburg) wie Druckwerke verbreitet wurden, während die Ankündigungsabgaben Ankündigungen erfaßten, die zwar auch Druckform aufweisen konnten, bei denen das Element der Öffentlichkeit jedoch in anderer Weise, nämlich durch Darbietung an öffentlichen Orten erfüllt wurde.Der Normenbestand, den der Finanzausgleichsgesetzgeber des Jahres 1948 bei der erstmaligen Aufnahme der Anzeigenabgaben und der Ankündigungsabgaben in das FAG vorgefunden hat, läßt die Deutung zu, daß die Anzeigenabgaben auf jene Ankündigungen bezogen waren, die in Druckwerke aufgenommen, gemeinsam mit Druckwerken oder auch vergleiche die Rechtslage in Salzburg) wie Druckwerke verbreitet wurden, während die Ankündigungsabgaben Ankündigungen erfaßten, die zwar auch Druckform aufweisen konnten, bei denen das Element der Öffentlichkeit jedoch in anderer Weise, nämlich durch Darbietung an öffentlichen Orten erfüllt wurde. Für den Landesgesetzgeber besteht kein Hindernis, eine ursprünglich für unselbständige Anzeigen gedachte Abgabe unter Wahrung der Struktur der Abgabe auf selbständige Anzeigen auszudehnen, wenn diese entsprechend an Bedeutung zunehmen. Daß der Kärntner Landesgesetzgeber durch das AnzeigenabgabeG, LGBl 19/1997, die Struktur der Anzeigenabgabe in finanzausgleichsrechtlich bedenklicher Weise verändert hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Durch das Abstellen auf den Begriff der Massensendung im Sinne des Postgesetzes bei gleichzeitiger Unbeachtlichkeit der Verbreitungsart, soferne die Verbreitung nur gegen Entgelt durch Dritte erfolgt, wird eine Anknüpfung gewählt, die durchaus (noch) im Rahmen der Ermächtigung des §14 Abs1 Z7 FAG 1997 liegt. Daß der Gesetzgeber hiebei bemessungsrechtlich auf das für die Verbreitung der Massensendung entrichtete Entgelt abstellt, begegnet keinen finanzausgleichsrechtlichen Bedenken: Auch im Rahmen der "traditionellen" Anzeigenabgaben beschränkt sich in den Fällen der Beilagenwerbung in Zeitungen die Bemessungsgrundlage letztlich in aller Regel auf das für die Verbreitung entrichtete Entgelt.Daß der Kärntner Landesgesetzgeber durch das AnzeigenabgabeG, Landesgesetzblatt 19 aus 1997,, die Struktur der Anzeigenabgabe in finanzausgleichsrechtlich bedenklicher Weise verändert hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Durch das Abstellen auf den Begriff der Massensendung im Sinne des Postgesetzes bei gleichzeitiger Unbeachtlichkeit der Verbreitungsart, soferne die Verbreitung nur gegen Entgelt durch Dritte erfolgt, wird eine Anknüpfung gewählt, die durchaus (noch) im Rahmen der Ermächtigung des §14 Abs1 Z7 FAG 1997 liegt. Daß der Gesetzgeber hiebei bemessungsrechtlich auf das für die Verbreitung der Massensendung entrichtete Entgelt abstellt, begegnet keinen finanzausgleichsrechtlichen Bedenken: Auch im Rahmen der "traditionellen" Anzeigenabgaben beschränkt sich in den Fällen der Beilagenwerbung in Zeitungen die Bemessungsgrundlage letztlich in aller Regel auf das für die Verbreitung entrichtete Entgelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.