RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2000 GeschäftszahlV47/00 Sammlungsnummer15948 LeitsatzAufhebung der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten betreffend Übertragung von Aufgaben gemäß dem Tir Landes-PersonalvertretungsG an den Obmann mangels Kundmachung sowie wegen Verstoßes gegen die im Gesetz festgelegte Aufgabenverteilung RechtssatzAufhebung des Beschlusses der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vom 26.06.97 über die Übertragung von Aufgaben nach §13 Abs2 Tir Landes-PersonalvertretungsG 1994 an den Obmann, ergänzt mit Beschluss vom 15.05.98. Es muss als Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung angesehen werden, dass sie in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise kundgemacht wurden (vgl. VfSlg. 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990). Da eine solche Publikation unterblieb, sind die in Prüfung gezogenen Beschlüsse gesetzwidrig. Selbst eine Veröffentlichung der Beschlüsse im Internet würde - im vorliegenden Fall - das oben beschriebene Kundmachungserfordernis nicht erfüllen.Es muss als Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung angesehen werden, dass sie in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise kundgemacht wurden vergleiche VfSlg. 3714 aus 1960,, 4865 aus 1964,, 6843 aus 1972,, 12.346 aus 1990,). Da eine solche Publikation unterblieb, sind die in Prüfung gezogenen Beschlüsse gesetzwidrig. Selbst eine Veröffentlichung der Beschlüsse im Internet würde - im vorliegenden Fall - das oben beschriebene Kundmachungserfordernis nicht erfüllen. Da der Inhalt der in Rede stehenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen der Zentralpersonalvertretung als Kollegialorgan und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung als monokratisch handelndem Organ dahingehend verändert, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse der Zentralpersonalvertretung generell dem Obmann zugewiesen sind und dem Kollegium bloß - ausnahmsweise - einzelne dieser Befugnisse verbleiben, sind die in Prüfung gezogenen Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung - als gegen §10 Abs7 iVm Abs9 Tir Landes-PersonalvertretungsG verstoßend - (auch) aus diesem Grund gesetzwidrig.Da der Inhalt der in Rede stehenden Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung die gesetzlich festgelegte Aufgabenverteilung zwischen der Zentralpersonalvertretung als Kollegialorgan und dem Obmann der Zentralpersonalvertretung als monokratisch handelndem Organ dahingehend verändert, dass im Gegensatz zur Konstruktion des Gesetzes die Befugnisse der Zentralpersonalvertretung generell dem Obmann zugewiesen sind und dem Kollegium bloß - ausnahmsweise - einzelne dieser Befugnisse verbleiben, sind die in Prüfung gezogenen Beschlüsse der Zentralpersonalvertretung - als gegen §10 Abs7 in Verbindung mit Abs9 Tir Landes-PersonalvertretungsG verstoßend - (auch) aus diesem Grund gesetzwidrig. (Anlassfall: B1601/98, E v 30.09.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
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