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{'item': 'B698/98 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2000 GeschäftszahlB698/98 ua Sammlungsnummer15916 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anrainerbeschwerden gegen den Neubau eines Lebensmittelmarktes; keine Bedenken gegen die (neuerliche) Widmung des Baugrundstücks als allgemeines Mischgebiet nach teilweiser Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den VfGH; keine "Inselwidmung" RechtssatzAus dem Erkenntnis G41/00 ua v 21.06.00 ergibt sich, dass die Gemeinde Kössen bezüglich des Baugrundstückes, für das nach Aufhebung der Widmung "allgemeines Mischgebiet" (vgl VfSlg 14760/1997) - entgegen der Annahme der Gemeinde - keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt war, zu Recht einen erneuten Widmungsakt gesetzt hat; dazu war die Gemeinde auch verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Widmung des Baugrundstückes ist ein Änderungsanlass gemäß §12 Tir RaumOG 1997 gegeben.Aus dem Erkenntnis G41/00 ua v 21.06.00 ergibt sich, dass die Gemeinde Kössen bezüglich des Baugrundstückes, für das nach Aufhebung der Widmung "allgemeines Mischgebiet" vergleiche VfSlg 14760 aus 1997,) - entgegen der Annahme der Gemeinde - keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt war, zu Recht einen erneuten Widmungsakt gesetzt hat; dazu war die Gemeinde auch verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Widmung des Baugrundstückes ist ein Änderungsanlass gemäß §12 Tir RaumOG 1997 gegeben. Es handelt sich bei dem Baugrundstück um keine Inselwidmung, da an das Grundstück teilweise Bauland anschließt. Das Baugrundstück stellt eine Baulücke dar. Das Grundstück ist erschlossen und grenzt direkt an das öffentliche Wegenetz an. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen durch verschiedene Widmungsarten (vgl §27 Abs2 litc Tir RaumOG 1997) keine Bedenken gegen die Festlegung "allgemeines Mischgebiet", da einerseits die Widmung "allgemeines Mischgebiet" trotz der Möglichkeit der Errichtung von Betrieben im Vergleich zur Widmung "Mischgebiet-Kerngebiet" oder "Gewerbe- und Industriegebiet" restriktivere Immissionsbeschränkungen aufweist (vgl §38, §39, §40 Tir RaumOG 1997) und andererseits die Beschwerdeführer die zu erwartenden Immissionsbelästigungen ("mangelhafte Güterabwägung") und die Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraumes nicht ausreichend konkretisiert haben.Der Verfassungsgerichtshof hegt daher im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen durch verschiedene Widmungsarten vergleiche §27 Abs2 litc Tir RaumOG 1997) keine Bedenken gegen die Festlegung "allgemeines Mischgebiet", da einerseits die Widmung "allgemeines Mischgebiet" trotz der Möglichkeit der Errichtung von Betrieben im Vergleich zur Widmung "Mischgebiet-Kerngebiet" oder "Gewerbe- und Industriegebiet" restriktivere Immissionsbeschränkungen aufweist vergleiche §38, §39, §40 Tir RaumOG 1997) und andererseits die Beschwerdeführer die zu erwartenden Immissionsbelästigungen ("mangelhafte Güterabwägung") und die Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraumes nicht ausreichend konkretisiert haben. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei im konkreten Fall kein Bedarf nach der Errichtung eines Lebensmittelmarktes gegeben, so ist zu entgegnen, dass die Festlegung von Voraussetzungen für die Standortplanung, die mit dem Lokalbedarf identisch sind, nicht dem Kompetenztatbestand "Raumplanung" sondern jenem der "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" zuzuordnen sind (vgl VfSlg 12284/1990). Dass die Gemeinde bei der Widmung auf den Lokalbedarf Bedacht genommen hat, bewirkt deshalb nicht die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung, weil die Bedachtnahme nicht der einzige Grund für die Festlegung der Widmung war.Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei im konkreten Fall kein Bedarf nach der Errichtung eines Lebensmittelmarktes gegeben, so ist zu entgegnen, dass die Festlegung von Voraussetzungen für die Standortplanung, die mit dem Lokalbedarf identisch sind, nicht dem Kompetenztatbestand "Raumplanung" sondern jenem der "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" zuzuordnen sind vergleiche VfSlg 12284 aus 1990,). Dass die Gemeinde bei der Widmung auf den Lokalbedarf Bedacht genommen hat, bewirkt deshalb nicht die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung, weil die Bedachtnahme nicht der einzige Grund für die Festlegung der Widmung war. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans. §55 Abs2 letzter Satz Tir RaumOG 1997 ("Die ergänzenden Bebauungspläne sind möglichst jeweils für zusammenhängende Gebiete zu erlassen.") schließt die Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplans für nur ein Grundstück nicht aus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.