RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2000 GeschäftszahlG197/98 Sammlungsnummer15927 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Dienstzulage der Post- und Fernmeldebediensteten wegen zumutbaren Umwegs im Wege der Erwirkung eines Feststellungsbescheides; keine besonderen Härten für die Antragsteller durch Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §105 GehG 1956 betreffend die Dienstzulage der Post- und Fernmeldebediensteten. Über den behaupteten Anspruch der Antragsteller auf Auszahlung von Bezügen (Zulagen) in der selben Höhe wie die bei der Post und Telekom Austria AG in Verwendung stehenden Beamten wäre von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Bezugs(Zulagen)Anspruch zu Recht besteht. Ihr Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und sie hätten daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, können von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen.Über den behaupteten Anspruch der Antragsteller auf Auszahlung von Bezügen (Zulagen) in der selben Höhe wie die bei der Post und Telekom Austria AG in Verwendung stehenden Beamten wäre von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Bezugs(Zulagen)Anspruch zu Recht besteht. Ihr Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und sie hätten daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides vergleiche VfSlg. 10.200 aus 1984,, 10.293 aus 1984,, 10.591 aus 1985,, 12.096 aus 1989,). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, können von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen.
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