RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2000 GeschäftszahlB320/99 Sammlungsnummer15917 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidung der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden über den Anspruch auf Ersatz von Wildschäden; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Schadenersatzregelungen im Nö JagdG 1974; keine Bedenken gegen die Aufteilung der Amtskosten des Verfahrens; Verfassungskonformität der Zusammensetzung der Landeskommission; kein Verstoß gegen die gemäß EMRK geforderte Unparteilichkeit der Kommissionsmitglieder RechtssatzKeine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Wildschadensregelung des §101 Nö JagdG 1974 bzw die übrigen einschlägigen Normen. Es ist an sich sachlich begründet, aufgrund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen; der Landesgesetzgeber ist als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig (s VfSlg 8849/1980; vgl auch VfSlg 8989/1980).Es ist an sich sachlich begründet, aufgrund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen; der Landesgesetzgeber ist als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig (s VfSlg 8849 aus 1980,; vergleiche auch VfSlg 8989 aus 1980,). Der Amtssachverständige hat eine Kostenaufstellung für eine Dauerwiesensanierung eingeholt und diese Kostenaufstellung seinem Gutachten zugrunde gelegt. Die Behauptung, die Behörde sei willkürlich vorgegangen, indem sie nur von fiktiven Preisen ausgegangen sei, trifft daher nicht zu. Keine Bedenken gegen die Aufteilung der Amtskosten (§117 Abs2 litc Nö JagdG 1974). Die - im konkreten Fall zweifellos gegebene - einseitige Belastung der Beschwerdeführerin mit den Verfahrenskosten ergibt sich nicht aus der Norm als solcher, sondern aus dem extremen Mißverhältnis zwischen begehrter und aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zugesprochener Schadenssumme. Der Gesetzgeber ist in Zusammenhang mit der Regelung des Kostenersatzes bei einer (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen (s zB VfSlg 13659/1993, S 807)) Durchschnittsbetrachtung nicht verhalten, auf Fälle einer solch krassen Fehleinschätzung der Höhe des vermeintlich gebührenden Schadenersatzes Bedacht zu nehmen.Die - im konkreten Fall zweifellos gegebene - einseitige Belastung der Beschwerdeführerin mit den Verfahrenskosten ergibt sich nicht aus der Norm als solcher, sondern aus dem extremen Mißverhältnis zwischen begehrter und aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zugesprochener Schadenssumme. Der Gesetzgeber ist in Zusammenhang mit der Regelung des Kostenersatzes bei einer (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen (s zB VfSlg 13659 aus 1993,, S 807)) Durchschnittsbetrachtung nicht verhalten, auf Fälle einer solch krassen Fehleinschätzung der Höhe des vermeintlich gebührenden Schadenersatzes Bedacht zu nehmen. Die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) schadet grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht (vgl VfSlg 14213/1995). §120a Abs1 Nö JagdG 1974 sieht vor, daß sachkundige Personen - und zwar sowohl nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer einerseits als auch des Landesjagdverbandes andererseits bestellte Mitglieder - bei der Entscheidungsfindung im Tribunal beteiligt sind. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm besteht nicht.Die Zugehörigkeit von Beamten und von Sachverständigen (auch wenn sie von einer beruflichen Interessenvertretung nominiert werden) schadet grundsätzlich der Tribunalqualität der Behörde nicht vergleiche VfSlg 14213 aus 1995,). §120a Abs1 Nö JagdG 1974 sieht vor, daß sachkundige Personen - und zwar sowohl nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer einerseits als auch des Landesjagdverbandes andererseits bestellte Mitglieder - bei der Entscheidungsfindung im Tribunal beteiligt sind. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm besteht nicht. Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben (vgl VfSlg 12470/1990). Dies vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben vergleiche VfSlg 12470 aus 1990,). Dies vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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