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{'item': 'B1088/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2000 GeschäftszahlB1088/98 Sammlungsnummer15902 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Ankündigungsabgaben für Werbung im Kabelrundfunk; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Berufungsbehörde; keine Bedenken gegen die rückwirkende finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung zur Abgabenerhebung im Sinne der Vorjudikatur; kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; keine Prüfung des landesgesetzlich festgelegten Höchststeuersatzes im Hinblick auf das Verbot rückwirkender Abgabenerhöhungen RechtssatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Berufungskommission in Abgabensachen in Tirol über die Vorschreibung von Ankündigungsabgaben; gesetzmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde. Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch die Vorschreibung von Ankündigungsabgaben für Werbung im Kabelrundfunk. Kabelrundfunk fällt sehr wohl unter den Begriff "Rundfunk". Die Einordnung der Geschäftswerbung durch den Rundfunk als öffentliche Ankündigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Hinblick auf die durch §15a FAG 1997 idF BGBl I 30/2000 rückwirkend gegebene Verfassungsrechtslage bestehen gegen die Besteuerung der von der Kopfstation in Innsbruck in das Kabelnetz eingespeisten Werbeeinschaltungen durch die Gemeinde Innsbruck auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Sendungen auch für Teilnehmer außerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Innsbruck bestimmt wären (siehe E v 29.06.00, G19/00 ua).Im Hinblick auf die durch §15a FAG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2000, rückwirkend gegebene Verfassungsrechtslage bestehen gegen die Besteuerung der von der Kopfstation in Innsbruck in das Kabelnetz eingespeisten Werbeeinschaltungen durch die Gemeinde Innsbruck auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Sendungen auch für Teilnehmer außerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Innsbruck bestimmt wären (siehe E v 29.06.00, G19/00 ua). Kein Widerspruch zu Art33 der Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG (siehe VfSlg 14951/1997).Kein Widerspruch zu Art33 der Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG (siehe VfSlg 14951 aus 1997,). Keine Prüfung des §4 Tir AnkündigungssteuerG 1975. Die gegen die Festlegung eines Höchststeuersatzes vorgebrachten - an sich berechtigten (vgl VfSlg 15107/1998 zur Sbg Ankündigungsabgabe sowie E v 29.06.00, G19/00 ua, zur Oö Anzeigenabgabe) - Bedenken veranlassen den Verfassungsgerichtshof nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weil das Tiroler AnkündigungssteuerG mit 01.01.99 aufgehoben wurde (LGBl 108/1998), die durch das FAG 1997 der Gemeinde Innsbruck erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung einer Ankündigungsabgabe durch die FAG-Novelle BGBl I 29/2000 mit Wirkung vom 01.06.00 weggefallen ist und sich der Verfassungsgerichtshof somit - im Fall der Verfassungswidrigkeit - auf die Feststellung zu beschränken hätte, daß §4 Abs1 Tir AnkündigungssteuerG verfassungswidrig war. Ein solcher Ausspruch ließe aber, da der Gemeinde eine rückwirkende Erhöhung des Abgabensatzes verwehrt wäre, sie an einer Senkung aber schon bisher nicht gehindert war, die Rechtsposition sowohl der Gemeinde als auch der Beschwerdeführerin unverändert.Die gegen die Festlegung eines Höchststeuersatzes vorgebrachten - an sich berechtigten vergleiche VfSlg 15107 aus 1998, zur Sbg Ankündigungsabgabe sowie E v 29.06.00, G19/00 ua, zur Oö Anzeigenabgabe) - Bedenken veranlassen den Verfassungsgerichtshof nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weil das Tiroler AnkündigungssteuerG mit 01.01.99 aufgehoben wurde Landesgesetzblatt 108 aus 1998,), die durch das FAG 1997 der Gemeinde Innsbruck erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung einer Ankündigungsabgabe durch die FAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, mit Wirkung vom 01.06.00 weggefallen ist und sich der Verfassungsgerichtshof somit - im Fall der Verfassungswidrigkeit - auf die Feststellung zu beschränken hätte, daß §4 Abs1 Tir AnkündigungssteuerG verfassungswidrig war. Ein solcher Ausspruch ließe aber, da der Gemeinde eine rückwirkende Erhöhung des Abgabensatzes verwehrt wäre, sie an einer Senkung aber schon bisher nicht gehindert war, die Rechtsposition sowohl der Gemeinde als auch der Beschwerdeführerin unverändert. Keine Kompetenzüberschreitung des Landesgesetzgebers (siehe VfSlg 14975/1997).Keine Kompetenzüberschreitung des Landesgesetzgebers (siehe VfSlg 14975 aus 1997,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.