← Österreich

{'item': ['G45/00 ua', 'V31/00 ua']}

Verordnung über die Bestimmung der Systemnutzungstarife sowie der Verordnung über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt; Verfassungswidrigkeit zweier Bestimmungen des Elektrizit

§34

des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die §

§34

des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife angewendet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 1999,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Für die Struktur und die Berechnungsweise der Systemnutzungstarife sind zahlreiche Varianten denkbar, deren Auswahl - weil im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt - dem Belieben des Verordnungsgebers überlassen wurde. Der Gesetzgeber hat zwar - wie die Regelungen der §

§34El

WOG zeigen - die Notwendigkeit erkannt, Grundsätze für die Gestaltung der Systemnutzungstarife aufzustellen, er hat es aber verabsäumt, diese Grundsätze selbst zu regeln. Der Hinweis auf die Notwendigkeit, die Tarife einfach, flexibel, transparent und kostengerecht zu bestimmen, vermag das Hinwegsetzen über das Erfordernis ausreichender gesetzlicher Determinierung nicht zu rechtfertigen. Das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot lässt flexible Regelungen nur im Rahmen einer vom Gesetzgeber zu treffenden Grundentscheidung zu. Eine solche Grundentscheidung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Auch das Vorbringen, die §

§34El

WOG seien im Lichte der Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (EBRL) und des Art86 EG-V (betreffend öffentliche, monopolartige und Versorgungsunternehmen) zu interpretieren, vermag die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs nicht zu zerstreuen. Denn die EBRL lässt den Mitgliedsstaaten die Wahlfreiheit zwischen drei verschiedenen Modellen und damit auch die innerstaatliche Ausgestaltung eines dieser Modelle offen. Die SystemnutzungstarifgrundsatzV beruht - wie oben ausgeführt - auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Sie war daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.01 in Kraft. Um eine lückenlose Umsetzung der EBRL sicherzustellen, war gemäß Art139 Abs5 B-VG und Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten der in Prüfung gezogenen Regelungen zu bestimmen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.