RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 GeschäftszahlG206/98 ua Sammlungsnummer15885 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im Führerscheingesetz betreffend das Verbot der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ab einem Alkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung; rechtmäßige Zuordnung der Festlegung einer solchen allgemeinen Grenze des zulässigen Alkoholgehaltes im Blut bzw in der Atemluft des Lenkers zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" im Hinblick auf das Gefährdungspotential von Kraftfahrzeugen RechtssatzUnzulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG aufgrund untrennbaren Zusammenhangs mit dem übrigen Wortlaut. Im Fall der bloßen Aufhebung der sich auf den Alkoholgehalt der Atemluft beziehenden Wortfolge bliebe ein Lenker eines Kraftfahrzeuges, bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber festgestellt wird, gemäß §37a FührerscheinG verwaltungsrechtlich strafbar, während die Strafbarkeit eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges, bei dem ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l bis unter 0,5 mg/l festgestellt wird, nicht mehr gegeben wäre. Bei Aufhebung lediglich der Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" in §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG erhielte demnach der verbleibende Teil des §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zusinnbaren Inhalt. Der dahingehende Antrag des UVS erweist sich somit als unzulässig. Die den gesamten Abs8 des §14 (und damit auch dessen zweiten Satz) sowie §37a FührerscheinG betreffenden Anträge erweisen sich ebenfalls als unzulässig. Diese Anträge entsprechen nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG. Keine entsprechende Darlegung von Bedenken, kein untrennbarer Zusammenhang, kein Formmangel. Es ist nicht möglich, die gegen §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den zweiten Satz des §14 Abs8 und gegen §37a FührerscheinG gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß diese Bestimmungen im Fall der Aufhebung (bloß) des ersten Satzes des §14 Abs8 FührerscheinG unanwendbar werden, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl VfSlg 11591/1987, 12678/1991, 12928/1991, 14318/1995).Keine entsprechende Darlegung von Bedenken, kein untrennbarer Zusammenhang, kein Formmangel. Es ist nicht möglich, die gegen §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den zweiten Satz des §14 Abs8 und gegen §37a FührerscheinG gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß diese Bestimmungen im Fall der Aufhebung (bloß) des ersten Satzes des §14 Abs8 FührerscheinG unanwendbar werden, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen vergleiche VfSlg 11591 aus 1987,, 12678 aus 1991,, 12928 aus 1991,, 14318 aus 1995,). Der Antrag, §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG, BGBl I 120/1997 idF BGBl I 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.Der Antrag, §14 Abs8 erster Satz FührerscheinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen. Es ist offenkundig, daß vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen, die sich vom Betrieb anderer Fahrzeuge wie etwa von Fahrrädern oder Fuhrwerken unterscheiden, und es ist ebenso offenkundig, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch Gefahren in sich birgt, die wohl als solche von der Fahrtüchtigkeit des jeweiligen Lenkers völlig unabhängig sind, zu deren Bewältigung aber - im Hinblick auf die spezifische Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen - der Verfassung des Lenkers eine besondere Bedeutung zukommt (etwa durch ein plötzliches technisches Gebrechen auftretende Gefahren, die vom Lenker nicht beeinflußt werden können, wie beispielsweise das Platzen eines Reifens). Die Regelung des §14 Abs8 FührerscheinG, die gerade in Anbetracht des jedem Kraftfahrzeug innewohnenden Gefährdungspotentials bezüglich des zulässigen Alkoholgehaltes im Blut bzw in der Atemluft des Lenkers eines Kraftfahrzeuges eine allgemeine Grenze festlegt, konnte daher zu Recht auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG gestützt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.