RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2000 GeschäftszahlB1048/99 Sammlungsnummer15826 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht infolge fehlender Begründung eines (Intimations-) Bescheides betreffend die Ernennung des im Besetzungsvorschlag der Berufungskommission Zweitgereihten zum ordentlichen Universitätsprofessor RechtssatzDer Bundesminister ist bei Erstattung des Vorschlags zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden, als er nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorschlagen darf, nicht aber an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag. Er hat aber sein Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ebenso liegt es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten, den Vorschlag des Bundesministers zu übernehmen oder ihn abzulehnen. In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Daß die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl etwa VfSlg 8674/1979, 10942/1986, 12476/1990), gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt.Der Bundesminister ist bei Erstattung des Vorschlags zur Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors zwar insoweit an den Berufungsvorschlag gebunden, als er nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person zur Ernennung vorschlagen darf, nicht aber an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag. Er hat aber sein Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ebenso liegt es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten, den Vorschlag des Bundesministers zu übernehmen oder ihn abzulehnen. In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Daß die Behörde verpflichtet ist, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen vergleiche etwa VfSlg 8674 aus 1979,, 10942 aus 1986,, 12476 aus 1990,), gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt. Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies ist weder dem ernennenden Bundespräsidenten noch dem den Vorschlag erstattenden und die Entscheidung intimierenden Bundesminister subjektiv vorwerfbar, da man bei der Ernennung davon ausgegangen war, daß den in den Berufungsvorschlag aufgenommenen, aber nicht ernannten Personen eine Parteistellung im Verfahren nicht zukam (vgl jedoch das denselben Beschwerdeführer betreffende Erk VfSlg 15365/1998), stellt aber - allein wegen dieser mangelnden Begründung - objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Die Gegenschrift vermag die fehlende Begründung eines Bescheides nicht nachzuholen (vgl zB VfSlg 10997/1986, 12141/1989, 13166/1992).Nun enthält der bekämpfte Bescheid aber keinerlei Begründung. Dies ist weder dem ernennenden Bundespräsidenten noch dem den Vorschlag erstattenden und die Entscheidung intimierenden Bundesminister subjektiv vorwerfbar, da man bei der Ernennung davon ausgegangen war, daß den in den Berufungsvorschlag aufgenommenen, aber nicht ernannten Personen eine Parteistellung im Verfahren nicht zukam vergleiche jedoch das denselben Beschwerdeführer betreffende Erk VfSlg 15365 aus 1998,), stellt aber - allein wegen dieser mangelnden Begründung - objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler dar. Die Gegenschrift vermag die fehlende Begründung eines Bescheides nicht nachzuholen vergleiche zB VfSlg 10997 aus 1986,, 12141 aus 1989,, 13166 aus 1992,).
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