RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2000 GeschäftszahlB1245/98 Sammlungsnummer15803 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung eines Arztes gegen die Kündigung eines Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse wegen fortgesetzter schikanöser Rechtsverfolgung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission; keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Mitglieder RechtssatzKeine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission im Hinblick auf Art6 EMRK; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.800/1986 ausgesprochen, daß die Bundesschiedskommission, wenn sie zur Entscheidung über Einzelvertragskündigungen berufen ist, über "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK befindet.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.800 aus 1986, ausgesprochen, daß die Bundesschiedskommission, wenn sie zur Entscheidung über Einzelvertragskündigungen berufen ist, über "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK befindet. Die Bundesschiedskommission ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung läßt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten. Eine dienstliche oder organisatorische Abhängigkeit entsteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dadurch, daß je zwei Beisitzer von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt werden. Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs unterliegt auch in der Frage, ob die Mitwirkung einzelner Mitglieder der Bundesschiedskommission unter dem Aspekt des Art6 EMRK an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Bundesschiedskommission zweifeln läßt, keiner Einschränkung. Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betrifft, die Berufungsverhandlung vor der Bundesschiedskommission sei zu kurzfristig anberaumt worden, so läßt das Beschwerdevorbringen offen, inwiefern ihm aus diesem Grund eine ausreichende Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen ist. Solcher Darlegungen hätte es vorliegendenfalls schon deshalb bedurft, weil es in Anbetracht der Zustellung der Ladungen am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.