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{'item': ['B1654/99 - B617/99', 'B744/99', 'B756/99', 'B1833/99']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2000 GeschäftszahlB1654/99 - B617/99,B744/99,B756/99,B1833/99 Sammlungsnummer15807 LeitsatzLegitimation einer GmbH & Co KG zur Beschwerdeführung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unter Außerachtlassung der geltend gemachten Firmenwertabschreibung) gegeben; Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der lita der Z4 des

  1. Teiles des UmgründungssteuerG, BGBl 699/1991 idF BGBl 201/1996, mit E v 03.03.00, G172/99Legitimation einer GmbH & Co KG zur Beschwerdeführung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unter Außerachtlassung der geltend gemachten Firmenwertabschreibung) gegeben; Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der lita der Z4 des
  2. Teiles des UmgründungssteuerG, Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, mit E v 03.03.00, G172/99 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat angesichts der Rechtslage (vgl §188 Abs1, §191 Abs1 und Abs3, §246 sowie §252 Abs1 BAO), die primär die Personenvereinigung als Bescheidadressaten nennt, primär ihr das Berufungsrecht einräumt und dem Feststellungsbescheid Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zumißt, schon bisher keine Zweifel gehegt, daß zur Einbringung einer Beschwerde gegen derartige Feststellungsbescheide, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und/oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen gerügt wird, jedenfalls auch die Gesellschaft (Gemeinschaft) selbst befugt ist, mag sie auch selbst nicht Adressat eines Leistungsgebotes im Bereich der Einkommensteuer sein (vgl zB VfSlg 10734/1985, 13729/1994). Im vorliegenden Fall ist daher auch die Kommanditgesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin jener GmbH, bei der der strittige Firmenwert vormals abgeschrieben wurde, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.Der Verfassungsgerichtshof hat angesichts der Rechtslage vergleiche §188 Abs1, §191 Abs1 und Abs3, §246 sowie §252 Abs1 BAO), die primär die Personenvereinigung als Bescheidadressaten nennt, primär ihr das Berufungsrecht einräumt und dem Feststellungsbescheid Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zumißt, schon bisher keine Zweifel gehegt, daß zur Einbringung einer Beschwerde gegen derartige Feststellungsbescheide, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und/oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen gerügt wird, jedenfalls auch die Gesellschaft (Gemeinschaft) selbst befugt ist, mag sie auch selbst nicht Adressat eines Leistungsgebotes im Bereich der Einkommensteuer sein vergleiche zB VfSlg 10734 aus 1985,, 13729 aus 1994,). Im vorliegenden Fall ist daher auch die Kommanditgesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin jener GmbH, bei der der strittige Firmenwert vormals abgeschrieben wurde, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. (Weitere Quasianlaßfälle: B617/99, B744/99, B756/99, B1833/99, alle E v 14.06.00, u.v.m.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.