terpretative Beschränkung der Anwendbarkeit auf gewerbsmäßige Abfallsammler oder Abfallbehandler nicht möglich RechtssatzZulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "von 50.000"
G, BGBl 325/1990 idF BGBl 434/1996.Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "von 50.000"
G, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,
der Fassung Bundesgesetzblatt 434 aus 1996,. Im Hinblick darauf, daß die angefochtene Wortfolge durch die Stammfassung des AbfallwirtschaftsG 1990 eingeführt wurde und seither unverändert blieb, wertet der Verfassungsgerichtshof den vom UVS Tirol gestellten Antrag dahin, daß ein -
Ansehung des Verwaltungsgeschehens - bloß zeitlich differenziert formuliertes, aber der Sache nach einheitliches Begehren vorliegt, welches auf Aufhebung der durch das AbfallwirtschaftsG 1990 eingeführten und noch
Geltung stehenden Bestimmung über die Mindestgeldstrafe
G 1990 (Einleitungssatz) abzielt. Anfechtungsumfang zulässig. Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, daß der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten
halt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung
einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfaßt werden. Eine Abwägung zwischen den genannten Zielen ergibt daher, daß der gewählte Anfechtungsweg nicht zu einer einschneidenderen Veränderung der einfachgesetzlichen Rechtslage führen würde als die Anfechtung und gänzliche Beseitigung eines oder mehrerer Verwaltungsstraftatbestände der einzelnen Ziffern des §39 Abs1 lita AbfallwirtschaftsG 1990. Die Wortfolge "von 50 000"
G 1990, BGBl 325/1990 idF BGBl 434/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "von 50 000"
G 1990, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,
der Fassung Bundesgesetzblatt 434 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Umwelt ein sensibles Gut und das Ziel des Umweltschutzes ein berechtigtes Anliegen ist, dessen Wahrung zu den Staatsaufgaben zählt (vgl VfSlg 11294/1987 unter Hinweis auf das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 491/1984). Selbst wenn aber aus Gründen der General- und Spezialprävention vom Gesetzgeber strenge Strafen
tendiert sind, muß auch
diesen Fällen die Strafe
einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen (vgl VfSlg 9901/1983 und 11587/1987).Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Umwelt ein sensibles Gut und das Ziel des Umweltschutzes ein berechtigtes Anliegen ist, dessen Wahrung zu den Staatsaufgaben zählt vergleiche VfSlg 11294 aus 1987, unter Hinweis auf das BVG über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt 491 aus 1984,). Selbst wenn aber aus Gründen der General- und Spezialprävention vom Gesetzgeber strenge Strafen
tendiert sind, muß auch
diesen Fällen die Strafe
einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen vergleiche VfSlg 9901 aus 1983, und 11587 aus 1987,). Ein aus präventiven Erwägungen für erforderlich befundenes Strafausmaß kann aber auch ohne die angefochtene Mindestgeldstrafe erreicht werden. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß es ungeachtet des aufgezeigten Umstandes, daß die Ausschöpfung der normierten Höchststrafe für die Verwirklichung der durch die Verwaltungsstrafdrohung angestrebten Ziele prinzipiell ausreicht, im Anwendungsbereich des AbfallwirtschaftsG 1990 besondere Situationen für erwerbsmäßige Abfallsammler und Abfallbehandler geben kann,
welchen etwa im Hinblick auf das dem Regelungsbereich zugrunde liegende Gefährdungspotential und das mögliche Einkalkulieren des Strafausmaßes bei Begehung einer tatbestandsmäßigen Handlung die angefochtene Mindestgeldstrafe für einen eingeschränkten Personenkreis gerechtfertigt sein könnte. Die Unklarheit und Unbestimmtheit der Verwaltungsstraftatbestände des §39 Abs1 lita Z1 und Z2 AbfallwirtschaftsG 1990 lassen sowohl im Hinblick auf die verpönten Verhaltensweisen als auch auf ihren persönlichen Anwendungsbereich eine ausreichende Klarheit vermissen und ermöglichen es
sbesondere nicht, die Verbote als ausschließlich an gewerbsmäßig tätige Abfallsammler oder Abfallbehandler gerichtet zu verstehen. Die angefochtene Mindestgeldstrafe ist daher jedenfalls überschießend und
sofern sachlich nicht zu rechtfertigen, sodaß sie mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot unvereinbar ist. Kosten waren - soweit sie für abgegebene Äußerungen verzeichnet wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg 14631/1996 uva).Kosten waren - soweit sie für abgegebene Äußerungen verzeichnet wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg 14631 aus 1996, uva). (Quasi-Anlaßfall: E v 16.03.00, B3101/97 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides). siehe auch E v 27.02.01, G130/00 ua - Aufhebung derselben Wortfolge idF BGBl I 151/1998.siehe auch E v 27.02.01, G130/00 ua - Aufhebung derselben Wortfolge
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 1998,.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.