RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2000 GeschäftszahlB2767/97 ua Sammlungsnummer15766 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung von Verwaltungsstrafen über Anbieter von Kursen zur Heilpraktikerausbildung wegen Verstoßes gegen das AusbildungsvorbehaltsG; kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht; Unabhängiger Verwaltungssenat kein vorlagepflichtiges Gericht RechtssatzDie belangten Behörden durften schon aufgrund der Ankündigungen der Beschwerdeführer denkmöglich davon ausgehen, daß die jeweils beworbenen Ausbildungsveranstaltungen auch Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Arztes zugehören, umfaßten, sowie ferner, daß der gesetzliche Ausbildungsvorbehalt für jede zum Berufsbild eines Arztes gehörige Tätigkeit gilt. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber, der die Ausübung der Heilkunde den Ärzten vorbehalten und den Beruf eines Heilpraktikers nicht zugelassen hat, dementsprechende Beschränkungen auch hinsichtlich der Ausbildung zu diesem Beruf vorsieht, wie sie in den genannten Bestimmungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes enthalten sind. Es ist nämlich aufgrund des schon im Erkenntnis VfSlg. 13.485/1993 herausgestellten Zusammenhanges zwischen berufsrechtlicher Regelung und Ausbildungsregelung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Art6 als auch unter jenem des Art17 Abs2 StGG verfassungsrechtlich zulässig, die Ausbildungsvorschriften an den jeweiligen Berufsbildern zu orientieren, und es ist insoweit folgerichtig, die Ausbildung zu Tätigkeiten im Sinne des in Österreich nicht zugelassenen Berufs eines Heilpraktikers ausschließlich der ärztlichen Ausbildung vorzubehalten.Es ist nämlich aufgrund des schon im Erkenntnis VfSlg. 13.485 aus 1993, herausgestellten Zusammenhanges zwischen berufsrechtlicher Regelung und Ausbildungsregelung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Art6 als auch unter jenem des Art17 Abs2 StGG verfassungsrechtlich zulässig, die Ausbildungsvorschriften an den jeweiligen Berufsbildern zu orientieren, und es ist insoweit folgerichtig, die Ausbildung zu Tätigkeiten im Sinne des in Österreich nicht zugelassenen Berufs eines Heilpraktikers ausschließlich der ärztlichen Ausbildung vorzubehalten. Art47 EG-Vertrag unterscheidet zwischen Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen in Abs1 (vgl die Zweite Anerkennungsrichtlinie, 92/51/EWG, vom 18.06.92) und Richtlinien zur "Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten" in Abs
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