leg cit oder ein Verfahren gemäß §23 leg cit durchzuführen wäre, kann erst auf Grund eines konkreten Bauprojektes beurteilt werden. Ist §23 leg cit anzuwenden, so kommt gemäß §23 Abs2 lita leg cit ua dem Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Parteistellung zu. Diesfalls stünde dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Herantragung der behauptetermaßen gesetzwidrigen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Insofern aber eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt (wovon der Antragsteller ausgehen dürfte, falls ein Verfahren gemäß §24 Krnt BauO 1992 durchzuführen wäre), kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Krnt GrundstücksteilungsG 1985. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, inwieweit das Krnt GrundstücksteilungsG 1985 (zur Gänze) in seine Rechtssphäre unmittelbar eingreift. Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist auch nicht erkennbar. Der Antragsteller bringt vor, dass durch die Grundstücksteilung nur noch
O 1992 durchzuführen sei. §24 leg cit stellt aber nicht auf die Größe des Grundstückes, sondern auf die Art und Größe des Bauvorhabens ab. Die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers stellen bloße Reflexwirkungen (vgl VfGH vom 08.06.99, V12/99) dar.Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, inwieweit das Krnt GrundstücksteilungsG 1985 (zur Gänze) in seine Rechtssphäre unmittelbar eingreift. Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist auch nicht erkennbar. Der Antragsteller bringt vor, dass durch die Grundstücksteilung nur noch
O 1992 durchzuführen sei. §24 leg cit stellt aber nicht auf die Größe des Grundstückes, sondern auf die Art und Größe des Bauvorhabens ab. Die behaupteten Auswirkungen auf das Eigentum des Antragstellers stellen bloße Reflexwirkungen vergleiche VfGH vom 08.06.99, V12/99) dar.
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