RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2000 GeschäftszahlA20/97 Sammlungsnummer15750 LeitsatzTeilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines auf Rückerstattung exekutierter bzw bezahlter Geldstrafen samt Exekutionskosten gerichteten Klagebegehrens; Anerkenntnis des beklagten Bundes hinsichtlich der Gesamtsumme, Rückzahlung jedoch bloß eines Teilbetrages; kein Kostenzuspruch; Klagsführung vor Fälligkeit kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung RechtssatzEin Zurückbehaltungsrecht für - noch gar nicht zugesprochene - Kosten stand dem Bund nicht zu; der beklagte Bund hat auch keinen zureichenden Rechtsgrund für die Zurückbehaltung dieses Betrages behauptet. Da der Kläger trotz gegebener Gelegenheit zwar den Eingang der Zahlung bestätigt, das Klagebegehren jedoch nicht eingeschränkt hat, war die Klage hinsichtlich eines Betrages von S 64.359,30 abzuweisen. Der Zuspruch des Restbetrages von S 4.059,20 gründet auf dem Anerkenntnis des beklagten Bundes. Im Falle der Bestellung eines Sachwalters für eine bisher vermeintlich eigenberechtigte Person kann eine Behörde im allgemeinen nur durch die Verständigung durch den Sachwalter davon Kenntnis erlangen, daß sie mit einer nicht prozeßfähigen Person ein (demgemäß: nichtiges) Verfahren geführt hat. Erst durch eine solche Verständigung kann daher auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsträgers der Behörde hinsichtlich eingehobener Geldstrafen entstehen. Da der Kläger den beklagten Bund vor der Klageerhebung beim Verfassungsgerichtshof nicht außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, der beklagte Bund hingegen den Klagsbetrag sofort anerkannt hat, kann die Klagsführung vor Fälligkeit nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen werden (VfSlg. 10794/1986, 11780/1988, 12026/1989 u.a.).Im Falle der Bestellung eines Sachwalters für eine bisher vermeintlich eigenberechtigte Person kann eine Behörde im allgemeinen nur durch die Verständigung durch den Sachwalter davon Kenntnis erlangen, daß sie mit einer nicht prozeßfähigen Person ein (demgemäß: nichtiges) Verfahren geführt hat. Erst durch eine solche Verständigung kann daher auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsträgers der Behörde hinsichtlich eingehobener Geldstrafen entstehen. Da der Kläger den beklagten Bund vor der Klageerhebung beim Verfassungsgerichtshof nicht außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, der beklagte Bund hingegen den Klagsbetrag sofort anerkannt hat, kann die Klagsführung vor Fälligkeit nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen werden (VfSlg. 10794 aus 1986,, 11780 aus 1988,, 12026 aus 1989, u.a.). Kosten für die Klage waren dem Kläger daher nicht zuzusprechen; hingegen waren dem Bund die Kosten der Klagebeantwortung zuzuerkennen. Der Kostenzuspruch an den Bund zu Handen der Finanzprokuratur stützt sich auf §41 VfGG, wobei die Kosten nach TP3C des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen sind (vgl. VfSlg. 15067/1998).Kosten für die Klage waren dem Kläger daher nicht zuzusprechen; hingegen waren dem Bund die Kosten der Klagebeantwortung zuzuerkennen. Der Kostenzuspruch an den Bund zu Handen der Finanzprokuratur stützt sich auf §41 VfGG, wobei die Kosten nach TP3C des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen sind vergleiche VfSlg. 15067 aus 1998,).
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