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{'item': 'B1422/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2000 GeschäftszahlB1422/98 Sammlungsnummer15722 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund der denkmöglichen Annahme von Führungsmängeln sowie des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Abberufung; keine Maßnahmen zur Behebung von Konflikten seitens des Beschwerdeführers RechtssatzDie Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, ist zumindest vertretbar (vgl. VfSlg. 14.854/1997, S 721). Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft ua. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814/1997, S 518). Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen kann (vgl. VfSlg. 8450/1978, S 414).Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, ist zumindest vertretbar vergleiche VfSlg. 14.854 aus 1997,, S 721). Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft ua. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben vergleiche in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814 aus 1997,, S 518). Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen kann vergleiche VfSlg. 8450 aus 1978,, S 414). Kein Kostenzuspruch. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003 aus 1984,). siehe auch: E v 29.02.00, B1543/99.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.