RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2000 GeschäftszahlB1710/99 Sammlungsnummer15730 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht, im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung durch Nichtanrechnung von als Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde verbrachter Zeiten auf Zeiten der Alternativ- oder Ersatzpraxis; verfassungskonforme Gesetzesauslegung im Wege der Analogie geboten RechtssatzKeine Bedenken gegen §2 Abs1 RAO. Durch die Nichtanrechnung von Praxiszeiten bei einem Rechtsanwalt wird auch in die Grundrechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung eingegriffen (vgl. etwa VfSlg. 13560/1993, VfGH 06.10.99, B434/98, B442/98).Durch die Nichtanrechnung von Praxiszeiten bei einem Rechtsanwalt wird auch in die Grundrechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung eingegriffen vergleiche etwa VfSlg. 13560 aus 1993,, VfGH 06.10.99, B434/98, B442/98). Es kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß für den Zeitraum zwischen 26.05.97 und 30.09.97 eine Anrechnung auf die Zeit der praktischen Verwendung, die zwingend bei einem Rechtsanwalt vorgesehen ist (§2 Abs1 erster Satz erster Halbsatz iVm. §2 Abs2 RAO), nicht in Frage kommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden: Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde können den Rechtsanwalt, bei dem sie beschäftigt sind, nicht nach außen vertreten, sodaß die für die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erforderliche umfassende Ausbildung (vgl. VfSlg. 14238/1995) nicht gewährleistet ist.Es kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß für den Zeitraum zwischen 26.05.97 und 30.09.97 eine Anrechnung auf die Zeit der praktischen Verwendung, die zwingend bei einem Rechtsanwalt vorgesehen ist (§2 Abs1 erster Satz erster Halbsatz in Verbindung mit §2 Abs2 RAO), nicht in Frage kommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden: Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde können den Rechtsanwalt, bei dem sie beschäftigt sind, nicht nach außen vertreten, sodaß die für die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erforderliche umfassende Ausbildung vergleiche VfSlg. 14238 aus 1995,) nicht gewährleistet ist. Wie im Falle der Nichtanrechnung der (rechtsberuflichen) Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt (siehe E v 06.10.99, B434/98 ua) unterstellt die Nichtanrechnung der in Rede stehenden Ausbildungszeiten auf anrechenbare Zeiten der sog. Alternativ- oder Ersatzpraxis dem verfassungsrechtlich unbedenklichen §2 Abs1 RAO einen gleichheitswidrigen Inhalt: Sie diskriminiert ohne sachlich gerechtfertigten Grund jene Berufsanwärter, die ohne Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sind, und mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die eine Berufung auf die Legitimationsurkunde voraussetzen, grundsätzlich mit allen bei einem Rechtsanwalt anfallenden rechtsberuflichen Aufgaben betraut werden können, gegenüber jenen Rechtsanwaltsanwärtern, denen - weniger berufsspezifische - Tätigkeiten gemäß §2 Abs1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO im Rahmen der sog. Alternativ- oder Ersatzpraxis angerechnet werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.