RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1999 GeschäftszahlB1045/97,B2169/97 Sammlungsnummer15696 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Besetzung einer Direktorenstelle und Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers mangels ausreichender Begründung für die Ernennung des Mitbewerbers und Abwägung der für diesen und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Gründe RechtssatzZulässigkeit der Anfechtung eines der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuerkennbaren Ernennungsbescheides des Bundespräsidenten (hier: Besetzung einer Direktorenstelle an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule). Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art67 Abs1 und Abs2 B-VG), sind im Verfahren nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (s schon VfSlg 3457/1958).Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art67 Abs1 und Abs2 B-VG), sind im Verfahren nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (s schon VfSlg 3457 aus 1958,). Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wurde es bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eines Direktors verabsäumt, die für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kam der Empfehlung des Landesschulrates nach, ohne dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten irgend ersichtlich wäre, dass sie bei dieser ihr nach dem Bundes-Verfassungsgesetz obliegenden Auswahl unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates aufscheinenden Personen - Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind insoferne verbindlich, als nur ein im Vorschlag genannter Bewerber ernannt werden darf (Art81b Abs2 B-VG; s VfSlg 7084/1973, 12782/1991) - weitere Beurteilungsschritte gesetzt hat.Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wurde es bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eines Direktors verabsäumt, die für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kam der Empfehlung des Landesschulrates nach, ohne dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten irgend ersichtlich wäre, dass sie bei dieser ihr nach dem Bundes-Verfassungsgesetz obliegenden Auswahl unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates aufscheinenden Personen - Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind insoferne verbindlich, als nur ein im Vorschlag genannter Bewerber ernannt werden darf (Art81b Abs2 B-VG; s VfSlg 7084 aus 1973,, 12782 aus 1991,) - weitere Beurteilungsschritte gesetzt hat. Die in einen verbindlichen Besetzungvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s VfSlg 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984, 12556/1990; VfGH 11.12.98 B1654/97).Die in einen verbindlichen Besetzungvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s VfSlg 6894 aus 1972,, 7094 aus 1973,, 9923 aus 1984,, 12556 aus 1990,; VfGH 11.12.98 B1654/97).
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