RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 GeschäftszahlV56/99 Sammlungsnummer15693 LeitsatzAufhebung einer Bestimmung der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen und Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit mangels gesetzlicher Grundlage; Weitergeltung der WasserleitungsO nach Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 trotz Fehlens einer expliziten Übergangsregelung RechtssatzWeitergeltung der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein nach Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971. Die WasserleitungsO wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ramsau am Dachstein aufgrund des Landesgesetzes betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, LGBl. 8/1932 idF LGBl. 8/1947, beschlossen. Dieses Gesetz ist zwar am 18.06.71 vom - im wesentlichen inhaltsgleichen - Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 abgelöst worden; die WasserleitungsO hat dadurch aber nicht ihre Geltung verloren.Die WasserleitungsO wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ramsau am Dachstein aufgrund des Landesgesetzes betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, Landesgesetzblatt 8 aus 1932, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 1947,, beschlossen. Dieses Gesetz ist zwar am 18.06.71 vom - im wesentlichen inhaltsgleichen - Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 abgelöst worden; die WasserleitungsO hat dadurch aber nicht ihre Geltung verloren. Da der Gesetzgeber das Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Wasserleitungsordnungen als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, daß die bestehenden Verordnungen weiter gelten sollen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, daß sämtliche Wasserleitungsordnungen mit Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 uno actu wegfallen sollten, zumal auch die rückwirkende Erlassung von Wasserleitungsordnungen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht zulässig wäre. Auf Grund dieser Konstellation nimmt der Verfassungsgerichtshof an, daß der Gesetzgeber, obzwar er keine explizite Übergangsregelung getroffen hat, von der Weitergeltung der bestehenden Wasserleitungsordnungen ausgegangen ist (vgl. VfSlg. 12634/1991), welche nunmehr am Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 zu messen sind.Da der Gesetzgeber das Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Wasserleitungsordnungen als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, daß die bestehenden Verordnungen weiter gelten sollen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, daß sämtliche Wasserleitungsordnungen mit Inkrafttreten des Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 uno actu wegfallen sollten, zumal auch die rückwirkende Erlassung von Wasserleitungsordnungen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht zulässig wäre. Auf Grund dieser Konstellation nimmt der Verfassungsgerichtshof an, daß der Gesetzgeber, obzwar er keine explizite Übergangsregelung getroffen hat, von der Weitergeltung der bestehenden Wasserleitungsordnungen ausgegangen ist vergleiche VfSlg. 12634 aus 1991,), welche nunmehr am Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 zu messen sind. Aufhebung von Pkt I Z7 letzter Satz der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 28.02.64 betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit als gesetzwidrig.Aufhebung von Pkt römisch eins Z7 letzter Satz der WasserleitungsO der Gemeinde Ramsau am Dachstein vom 28.02.64 betreffend den Haftungsausschluß der Gemeinde für Störungen oder Unterbrechungen in der Wasserabgabe und für Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit als gesetzwidrig. §9 Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 ermächtigt die Gemeinden dazu, "(z)ur näheren Durchführung dieses Gesetzes (...) unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen" zu erlassen, wobei der Inhalt der Wasserleitungsordnungen in §9 Abs1 demonstrativ aufgezählt ist. Für die angefochtene Bestimmung der WasserleitungsO findet sich im Stmk GemeindewasserleitungsG 1971 weder eine ausdrückliche Ermächtigung in §9 Abs1 noch ist sie durch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes gedeckt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.