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{'item': ['G42/99', 'G135/99', 'V18/99', 'V77/99']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1999 GeschäftszahlG42/99,G135/99,V18/99,V77/99 Sammlungsnummer15683 LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung für die Erteilung der Nach

länder mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland nicht jedoch für

länder mit derartiger Tätigkeit

Österreich; Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienrechts kein ausreichender Rechtfertigungsgrund; Präjudizialität der aufgehobenen gewerberechtlichen Gesetzesbestimmung im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die - nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage - ebenfalls teilweise aufgehobene EWR-NachsichtsV RechtssatzPräjudizialität von Teilen des §373c GewO 1994. Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne des §373c GewO 1994

Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend

den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn

dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1 iVm deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren,

einem, und zwar derart geregelt, daß sie

beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung

einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher

§2

Abs1 und

§3Abs1 der EWR-Nachsichts

V auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen"

den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994.Voraussetzung dafür, daß ein EWR-Bürger eine selbständige Tätigkeit im Sinne des §373c GewO 1994

Österreich durch eine bestimmte Zeit hindurch gesetzmäßig ausgeübt hat, ist, daß er bereits einen Befähigungsnachweis erbracht oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erlangt hat. Die Bestimmung ist daher auf Nachsichts- bzw. Anerkennungsbegehren österreichischer Staatsbürger nicht unmittelbar anwendbar; sie wurde dementsprechend

den Anlaßfällen nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden. Dennoch erweist sie sich als präjudiziell, und zwar im Hinblick auf ihre Funktion als gesetzliche Grundlage für die Verordnung. Denn

dieser werden - zufolge der besonderen sprachlichen Gestaltung der letzten Worte des Einleitungssatzes des §2 Abs1 und jenes des §3 Abs1

Verbindung mit deren jeweiligen Z1 bis 4 - die Voraussetzungen der Nachsicht für Personen, die schon selbständig oder unselbständig tätig waren,

einem, und zwar derart geregelt, daß sie

beiden Fällen nur dann zutreffen, wenn die Tätigkeit und/oder Ausbildung

einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Das Wort "anderen" bezieht sich daher

§2

Abs1 und

§3Abs1 der EWR-Nachsichts

V auf selbständige und unselbständige Tätigkeiten; die gesetzliche Grundlage dafür bietet das Wort "anderen"

den lita bis c des §373c Abs3 GewO 1994. Das Wort "anderen"

§373cAbs3 lita, b und c Gew

O 1994, BGBl. 194, idF BGBl. I 63/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Das Wort "anderen"

§373cAbs3 lita, b und c Gew

O 1994, BGBl. 194,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 EWR-NachsichtsV, BGBl. 775/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Das Wort "anderen" im Einleitungssatz des §2 Abs1 und des §3 Abs1 EWR-NachsichtsV, Bundesgesetzblatt 775 aus 1993,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Ein österreichisches Gesetz, mit dem eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ausgeführt und

österreichisches Recht umgesetzt wird, ist rechtlich doppelt bedingt. Der Umstand, daß mit einer gesetzlichen Regelung gemeinschaftsrechtliches Richtlinienrecht umgesetzt werden soll, bildet für sich allein keinesfalls einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund für eine durch die Art der Umsetzung bewirkte Differenzierung. Aber auch mit dem Hinweis auf das Ziel der Erhaltung eines hohen Niveaus der gewerblichen Tätigkeit

Österreich ist für die Rechtfertigung der durch die

Prüfung genommenen Bestimmungen bewirkten Differenzierung nichts gewonnen. Auch der Hinweis darauf, daß eine Beschäftigung

leitender Stellung im Hinblick auf die handwerklich-ausführenden Tätigkeiten weniger fachliche Qualifikation vermittelt als eine Tätigkeit als Facharbeiter oder Geselle, mag richtig sein, vermag aber nicht zu rechtfertigen, daß eine entsprechende Beschäftigung

leitender Stellung im Ausland für die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit ausreicht, es aber nicht hinreicht, wenn die betreffende Person eine gleichartige Tätigkeit im

land ausgeübt hat. Mit der Aufhebung der Worte "anderen"

§373cAbs3 Gew

O 1994 verlieren die

Prüfung genommenen Bestimmungen

der Verordnung ihre gesetzliche Grundlage und sind daher als gesetzlos aufzuheben. (Anlaßfälle: E v 16.12.99, B1787/98, und E v 15.12.99, B2448/98; Quasi-Anlaßfälle: E v 15.12.99, B1860/98 und B2095/98 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide,

den Quasi-Anlaßfällen nur wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.