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{'item': 'G36/99'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1999 GeschäftszahlG36/99 Sammlungsnummer15633 LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von selbständigen Musik

die Pflichtversicherung nach dem ASVG wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; Zulässigkeit und Ausmaß des - aufgrund der Beitragspflicht ermöglichten - Eigentumseingriffs mangels Festsetzung einer Versicherungsgrenze oder einer Mindestbeitragsgrundlage nicht bestimmbar; analoge Gesetzesanwendung diesfalls unzulässig RechtssatzDie Worte "Musiker und"

§4Abs3 Z3 ASVG, BGBl. 189/1955 id

F BGBl. 157/1958, waren verfassungswidrig.Die Worte "Musiker und"

§4

Abs3 Z3 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,

der Fassung Bundesgesetzblatt 157 aus 1958,, waren verfassungswidrig. Die gegenständliche Regelung ermöglicht die Einbeziehung von Musikern

die Pflichtversicherung und

tendiert damit, auch deren Beitragspflicht zu begründen; sie ermöglicht daher einen Eingriff

das nach Art5 StGG garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Eigentumsrecht der von der Regelung betroffenen Rechtsunterworfenen. Gleichwohl läßt das Gesetz aber wesentliche Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Eigentumseingriffes und seines Ausmaßes ungeregelt, nämlich sowohl die Frage einer Versicherungsgrenze als auch jene einer Mindestbeitragsgrundlage, obwohl zumindest eine dieser Fragen beantwortet werden muß, um Zulässigkeit und Ausmaß des Eigentumseingriffes anhand des Gesetzes bestimmen zu können. Würde man - wie dies von der Bundesregierung vertreten wird - eine Schließung dieser Lücke durch Analogie zulassen, hätte es die Behörde

der Hand, im Analogiewege entweder eine Versicherungsgrenze, eine Mindestbeitragsgrundlage oder eine feste Beitragsgrundlage heranzuziehen und je nach der gewählten Methode zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Beitragsbelastung und der damit erworbenen Beitragsgrundlage zu kommen. Es kann vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips nicht der Vollziehung überlassen sein, sich zum Zweck des Eingriffs

das Eigentumsrecht ihre eigene Rechtsgrundlage aus fremden Regelungskomplexen zu schaffen. Vielmehr hat -

Übereinstimmung mit den strengen Anforderungen an die Determinierung eingriffsnaher Gesetze im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 10.737/1985), aber auch mit den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit von Regelungen über die Sozialversicherungspflicht im besonderen (vgl. VfSlg. 14.802/1997) - der Gesetzgeber des jeweiligen Regelungskomplexes die Grundlage für den Eingriff

das Eigentumsrecht so auszugestalten, daß dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und dem Eingriffsvorbehalt des Art5 StGG Genüge getan ist. Die durch die

Prüfung gezogene Wendung getroffene gesetzliche Regelung ist daher wegen nicht hinreichender Bestimmtheit im Sinn des Art18 B-VG verfassungswidrig.Es kann vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips nicht der Vollziehung überlassen sein, sich zum Zweck des Eingriffs

das Eigentumsrecht ihre eigene Rechtsgrundlage aus fremden Regelungskomplexen zu schaffen. Vielmehr hat -

Übereinstimmung mit den strengen Anforderungen an die Determinierung eingriffsnaher Gesetze im allgemeinen vergleiche zB VfSlg. 10.737 aus 1985,), aber auch mit den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit von Regelungen über die Sozialversicherungspflicht im besonderen vergleiche VfSlg. 14.802 aus 1997,) - der Gesetzgeber des jeweiligen Regelungskomplexes die Grundlage für den Eingriff

das Eigentumsrecht so auszugestalten, daß dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und dem Eingriffsvorbehalt des Art5 StGG Genüge getan ist. Die durch die

Prüfung gezogene Wendung getroffene gesetzliche Regelung ist daher wegen nicht hinreichender Bestimmtheit im Sinn des Art18 B-VG verfassungswidrig. Da §4 Abs3 Z3 ASVG durch ArtI Z6a des Sozialrechts-ÄnderungsG 1996, BGBl. 411/1996, mit Wirkung vom 01.01.97 geändert und der Ausdruck "Musiker und Artisten" durch den Ausdruck "Musiker, Artisten und Kabarettisten" ersetzt wurde, war gemäß Art140 Abs4 B-VG auszusprechen, daß die

Prüfung gezogene Wortfolge "Musiker und"

§4Abs3 Z3 ASVG, BGBl. 189/1955 id

F BGBl. 157/1958, verfassungswidrig war.Da §4 Abs3 Z3 ASVG durch ArtI Z6a des Sozialrechts-ÄnderungsG 1996, Bundesgesetzblatt 411 aus 1996,, mit Wirkung vom 01.01.97 geändert und der Ausdruck "Musiker und Artisten" durch den Ausdruck "Musiker, Artisten und Kabarettisten" ersetzt wurde, war gemäß Art140 Abs4 B-VG auszusprechen, daß die

Prüfung gezogene Wortfolge "Musiker und"

§4

Abs3 Z3 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,

der Fassung Bundesgesetzblatt 157 aus 1958,, verfassungswidrig war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.