RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1999 GeschäftszahlB2611/96 Sammlungsnummer15582 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der Zustellung einer (weiteren) Ausfertigung einer Strafverfügung in slowenischer Sprache; Recht zum Gebrauch der Volksgruppensprache der slowenischen Minderheit im Bezirk Völkermarkt; ordnungsgemäße Zustellung erst aufgrund Zustellung der Strafverfügung in beiden Sprachen RechtssatzDer Beschwerdeführer war gemäß §3 Abs2 AmtssprachenV BGBl. 1977/307 berechtigt, in dem ihn betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren vor der in §3 Abs1 dieser Verordnung ausdrücklich genannten Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die slowenische Sprache als Amtssprache zu gebrauchen, da er als österreichischer Staatsbürger dem in §1 der AmtssprachenV bezeichneten Personenkreis angehört und nach Lage des Falles kein Zweifel besteht, dass ein solcher Sprachgebrauch im Sinne der Zielsetzung des §1 VolksgruppenG (vgl. dazu VfSlg. 9801/1983) lag. Daraus folgt aber, dass es rechtmäßig war, wenn die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt davon ausgegangen ist, dass erst mit der Zustellung der Strafverfügung in beiden Sprachen, d.h. sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Volksgruppengesetzes vorlag, die die Einspruchsfrist in Gang setzte.Der Beschwerdeführer war gemäß §3 Abs2 AmtssprachenV BGBl. 1977/307 berechtigt, in dem ihn betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren vor der in §3 Abs1 dieser Verordnung ausdrücklich genannten Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die slowenische Sprache als Amtssprache zu gebrauchen, da er als österreichischer Staatsbürger dem in §1 der AmtssprachenV bezeichneten Personenkreis angehört und nach Lage des Falles kein Zweifel besteht, dass ein solcher Sprachgebrauch im Sinne der Zielsetzung des §1 VolksgruppenG vergleiche dazu VfSlg. 9801 aus 1983,) lag. Daraus folgt aber, dass es rechtmäßig war, wenn die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt davon ausgegangen ist, dass erst mit der Zustellung der Strafverfügung in beiden Sprachen, d.h. sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Volksgruppengesetzes vorlag, die die Einspruchsfrist in Gang setzte. Angesichts dessen ist aber die von der belangten Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid nachträglich vertretene Rechtsauffassung, der durch das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.10.94 (mit dem er die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache beantragte) ausgelösten Zustellung einer (weiteren) Ausfertigung der Strafverfügung in slowenischer Sprache sei doch keine normative Bedeutung zugekommen, sondern es sei die Zustellung der Strafverfügung vielmehr bereits mit Hinterlegung der deutschen Ausfertigung bewirkt worden, qualifiziert rechtswidrig (vgl. zB. VfSlg. 14.452/1996). Hiedurch hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.Angesichts dessen ist aber die von der belangten Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid nachträglich vertretene Rechtsauffassung, der durch das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.10.94 (mit dem er die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache beantragte) ausgelösten Zustellung einer (weiteren) Ausfertigung der Strafverfügung in slowenischer Sprache sei doch keine normative Bedeutung zugekommen, sondern es sei die Zustellung der Strafverfügung vielmehr bereits mit Hinterlegung der deutschen Ausfertigung bewirkt worden, qualifiziert rechtswidrig vergleiche zB. VfSlg. 14.452 aus 1996,). Hiedurch hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
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