O 1979 vorgesehenen Beschlüsse sind solche, die die Gemeinde in Ausübung der ihr durch §15 FAG erteilten Ermächtigungen fassen darf; diese Beschlüsse sind nicht Teil des - bloß Innenwirkung entfaltenden - Gemeindevoranschlages und ihre Rechtswirksamkeit ist daher nach den für Gemeindeverordnungen allgemein geltenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. auch VwGH 5.12.1991, Zl. 91/17/0110).
O 1979 vorgesehenen Beschlüsse sind solche, die die Gemeinde in Ausübung der ihr durch §15 FAG erteilten Ermächtigungen fassen darf; diese Beschlüsse sind nicht Teil des - bloß Innenwirkung entfaltenden - Gemeindevoranschlages und ihre Rechtswirksamkeit ist daher nach den für Gemeindeverordnungen allgemein geltenden Vorschriften zu beurteilen vergleiche auch VwGH 5.12.1991, Zl. 91/17/0110). Ungeachtet der verfehlten Wortwahl ("Hebesätze") ist dem Beschluß der eindeutige Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Getränkesteuer sowie Abgaben für Speiseeis in der vom FAG vorgesehenen Höhe zu erheben. Eine darüber hinausgehende materiellrechtliche Regelung durch die Gemeinde war im Hinblick auf
Gestalt des Oö Gemeinde-GetränkesteuerG, LGBl. 15/1950 in der jeweils geltenden Fassung, vorhandene landesgesetzliche Regelung weder erforderlich noch sinnvoll, könnte doch eine solche Regelung auf Ebene der Gemeinde einer landesgesetzlichen Regelung nicht derogieren. Verweis auf landesgesetzliche Regelung nicht erforderlich.Ungeachtet der verfehlten Wortwahl ("Hebesätze") ist dem Beschluß der eindeutige Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Getränkesteuer sowie Abgaben für Speiseeis in der vom FAG vorgesehenen Höhe zu erheben. Eine darüber hinausgehende materiellrechtliche Regelung durch die Gemeinde war im Hinblick auf
Gestalt des Oö Gemeinde-GetränkesteuerG, Landesgesetzblatt 15 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, vorhandene landesgesetzliche Regelung weder erforderlich noch sinnvoll, könnte doch eine solche Regelung auf Ebene der Gemeinde einer landesgesetzlichen Regelung nicht derogieren. Verweis auf landesgesetzliche Regelung nicht erforderlich. Keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der GetränkesteuerV der Marktgemeinde Wartberg/Krems vom 27.02.92. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar nicht der Auffassung, daß diese Rückwirkung durch
der Verordnung zitierte Bestimmung des ArtII, §1 des FAG (gemeint ist offenbar die FAG-Novelle BGBl. 693/1991) gedeckt ist, weil diese hinsichtlich der Getränkesteuer lediglich den Entfall des §14 Abs1 Z7 FAG 1989 anordnet, hält im vorliegenden Fall das rückwirkende Inkraftsetzen aber dennoch für unbedenklich: Bereits auf Grund des §15 Abs5 FAG 1989 (der durch BGBl. 693/1991 die Absatzbezeichnung 6 erhielt) dürfen Verordnungen der Gemeinden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den ersichtlichen Zweck der Vorschrift, Rechtskontinuität zu wahren, keine Bedenken, diese Vorschrift sinngemäß auf Änderungen des FAG 1989 im Bereich des freien Beschlußrechtes anzuwenden, die eine Anpassung von Gemeindeverordnungen erfordern.Der Verfassungsgerichtshof ist zwar nicht der Auffassung, daß diese Rückwirkung durch
der Verordnung zitierte Bestimmung des ArtII, §1 des FAG (gemeint ist offenbar die FAG-Novelle Bundesgesetzblatt 693 aus 1991,) gedeckt ist, weil diese hinsichtlich der Getränkesteuer lediglich den Entfall des §14 Abs1 Z7 FAG 1989 anordnet, hält im vorliegenden Fall das rückwirkende Inkraftsetzen aber dennoch für unbedenklich: Bereits auf Grund des §15 Abs5 FAG 1989 (der durch Bundesgesetzblatt 693 aus 1991, die Absatzbezeichnung 6 erhielt) dürfen Verordnungen der Gemeinden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den ersichtlichen Zweck der Vorschrift, Rechtskontinuität zu wahren, keine Bedenken, diese Vorschrift sinngemäß auf Änderungen des FAG 1989 im Bereich des freien Beschlußrechtes anzuwenden, die eine Anpassung von Gemeindeverordnungen erfordern. Kein Erfordernis der ausdrücklichen Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in der GetränkesteuerV der Marktgemeinde Wartberg/Krems vom 27.02.92. Bereits §17 FAG 1989 (ebenso auch §17 FAG 1993) bezeichnet ua.
Abs1 und 3 geregelten Aufgaben als solche des eigenen Wirkungsbereiches, wodurch (auch) die Erhebung der Getränkeabgabe durch die Gemeinde in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet ist. Landesgesetze, die eine solche Ermächtigung konkretisieren, regeln daher lediglich eine Angelegenheit, deren Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bereits feststeht (VfSlg. 9749/1983).Bereits §17 FAG 1989 (ebenso auch §17 FAG 1993) bezeichnet ua.
Abs1 und 3 geregelten Aufgaben als solche des eigenen Wirkungsbereiches, wodurch (auch) die Erhebung der Getränkeabgabe durch die Gemeinde in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet ist. Landesgesetze, die eine solche Ermächtigung konkretisieren, regeln daher lediglich eine Angelegenheit, deren Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bereits feststeht (VfSlg. 9749 aus 1983,).
G 1950 idF der Gemeinde-GetränkesteuerG-Nov 1966, LGBl. 12/1967 (welcher durch die Novelle LGBl. 28/1992 die Absatzbezeichnung 2 erhielt), angeführten Bestimmungen bilden eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage, um - in Verbindung mit dem Erhebungsbeschluß der Gemeinde - eine Einhebung der Steuer auf Speiseeis in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise zu gewährleisten.
G 1950 in der Fassung der Gemeinde-GetränkesteuerG-Nov 1966, Landesgesetzblatt 12 aus 1967, (welcher durch die Novelle Landesgesetzblatt 28 aus 1992, die Absatzbezeichnung 2 erhielt), angeführten Bestimmungen bilden eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage, um - in Verbindung mit dem Erhebungsbeschluß der Gemeinde - eine Einhebung der Steuer auf Speiseeis in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise zu gewährleisten. Materielle Derogation der GetränkesteuerV vom 14.12.90 durch die Verordnung vom 27.02.92. Kein Aufgreifen behaupteter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit mangels Vorliegen einer Verfassungsverletzung; kein offenkundiger Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.