teresse an einem ausnahmslosen Verbot von Baubewilligungen während befristeter Bausperre; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der BausperreV der Gemeinde Maria Wörth; keine Bedenken gegen die Festlegung von Voraussetzungen zur Verfügung einer befristeten Bausperre Rechtssatz§23 Abs4 des Krnt GemeindeplanungsG 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28.02.95, Zl Verf. 391/1/1995, mit der das GemeindeplanungsG 1982 wiederverlautbart wird, LGBl für Kärnten Nr 23/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§23 Abs4 des Krnt GemeindeplanungsG 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28.02.95, Zl Verf. 391/1/1995, mit der das GemeindeplanungsG 1982 wiederverlautbart wird, LGBl für Kärnten Nr 23 aus 1995,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Das durch §23 Abs4 leg cit angeordnete ausnahmslose Verbot, bei Bestand befristeter Bausperren eine Baubewilligung zu erteilen, widerspricht den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und Unversehrtheit des Eigentums. Es ist weder von der Sache her begründet noch im öffentlichen
teresse erforderlich, auf Grund einer, der Sicherung der Durchsetzung einer zukünftigen (Teil-)Bebauungsplanung dienenden befristeten Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung stets und ausnahmslos auszuschließen. Die
der Regelung des §23 Abs4 leg cit gelegene Eigentumsbeschränkung liegt
soweit nicht im öffentlichen
teresse, als sie auch bewilligungspflichtige Vorhaben verhindert, die nach ihrem Zweck und Umfang von vornherein nicht geeignet sind, die Wirkung eines zukünftigen (Teil-)Bebauungsplanes zu beeinträchtigen, weil die beabsichtigten (Um-)Bauten weder den angepeilten Planungszwecken zuwiderlaufen noch deren Realisierung erschweren. Keine Bedenken gegen §23 Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1995 betreffend die Voraussetzungen zur Erlassung einer befristeten Bausperre. Der Gesetzgeber ist
sachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß unter den Voraussetzungen des §24 Abs3 lita bis litc leg cit nicht nur ein Teilbebauungsplan zu erlassen ist, sondern zur Sicherung der Durchführung und der Wirkung des zukünftigen Bebauungsplanes eine befristete Bausperre zu verfügen ist. Die Wendung "332/1, 332/3"
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29.03.96 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth
der Zeit vom 29.03. bis 15.04.96, war gesetzwidrig. Maßstab für die
haltliche Gesetzmäßigkeit der
Prüfung gezogenen Verordnungsstelle ist ua §23 Abs4 Krnt GemeindeplanungsG 1995. Diese Bestimmung war als verfassungswidrig aufzuheben. Die selben Bedenken treffen im Hinblick auf §2 der genannten BausperreV auch auf die
Prüfung genommenen Grundstücke, also hinsichtlich der Wendung "332/1, 332/3"
V, die die
Prüfung genommene Bestimmung enthielt,
sgesamt außer Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, daß die
Prüfung gezogene, als gesetzwidrig erkannte Wendung "332/1, 332/3"
V verfassungswidrig war. (Anlaßfall: B4808/96, E v 05.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlaßfall: B2398/98, E v 27.02.01).
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