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{'item': 'G99/98'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1999 GeschäftszahlG99/98 Sammlungsnummer15523 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung betreffend das Erlöschen der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtlicher Betroffenheit; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes; keine Bedenken hinsichtlich des Erlöschens noch vor dem

  1. Jänner 1989 erteilter Konzessionen RechtssatzZurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aufhebung des §102 Abs4 GewO 1994 betreffend das Erlöschen der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtlicher Betroffenheit. Es ist ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die das Erlöschen der Gewerbeberechtigung von Personengesellschaften zum Gegenstand hat, in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingreift. Daß auch sie (vor Inkrafttreten der Novelle 1997) von der bis dahin bestehenden Möglichkeit, sich in eine Personengesellschaft umzuwandeln, Gebrauch hätte machen können, reicht nicht aus, um einen unmittelbaren, aktuellen Eingriff durch §102 Abs4 GewO 1994 darzutun. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §102 Abs1 und des §376 Z28 Abs4 GewO
  2. Der Ausschluß juristischer Personen von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ist unbedenklich, weil eine derartige Abweichung vom Grundsatz der Gewerberechtsfähigkeit für juristische Personen angesichts der öffentlichen Aufgaben des Rauchfangkehrers durch das Bedürfnis gerechtfertigt ist, diese Rauchfangkehrerarbeiten unmittelbar physischen Personen als Gewerbeinhaber zurechnen zu können (siehe VfSlg. 12296/1990). Der Hinweis der antragstellenden Gesellschaft, daß bei anderen Berufen (mit anderen Aufgaben) eine gegenteilige Entwicklung im Gang sei, vermag an der Sachlichkeit des Ausschlusses nichts zu ändern, da es sich insofern um eine Frage handelt, die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt und daher in unterschiedlichen Sachbereichen unterschiedlich beantwortet werden kann.Der Ausschluß juristischer Personen von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ist unbedenklich, weil eine derartige Abweichung vom Grundsatz der Gewerberechtsfähigkeit für juristische Personen angesichts der öffentlichen Aufgaben des Rauchfangkehrers durch das Bedürfnis gerechtfertigt ist, diese Rauchfangkehrerarbeiten unmittelbar physischen Personen als Gewerbeinhaber zurechnen zu können (siehe VfSlg. 12296 aus 1990,). Der Hinweis der antragstellenden Gesellschaft, daß bei anderen Berufen (mit anderen Aufgaben) eine gegenteilige Entwicklung im Gang sei, vermag an der Sachlichkeit des Ausschlusses nichts zu ändern, da es sich insofern um eine Frage handelt, die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt und daher in unterschiedlichen Sachbereichen unterschiedlich beantwortet werden kann. Auch das Erlöschen noch vor dem
  3. Jänner 1989 erteilter Konzessionen begegnet im Hinblick auf diese Zielsetzung keinen Bedenken. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Mit der fünfjährigen Übergangsfrist wurde den Betroffenen ausreichend Zeit eingeräumt, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen (vgl. auch VfSlg. 13.177/1992).Auch das Erlöschen noch vor dem
  4. Jänner 1989 erteilter Konzessionen begegnet im Hinblick auf diese Zielsetzung keinen Bedenken. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Mit der fünfjährigen Übergangsfrist wurde den Betroffenen ausreichend Zeit eingeräumt, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen vergleiche auch VfSlg. 13.177 aus 1992,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.