RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1999 GeschäftszahlB1575/98 - B309/99 Sammlungsnummer15508 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubten Aufenthalts im Inland nach bescheidmäßig verfügter Ausweisung; keine Rechtswirkung des Ausweisungsbescheides aufgrund Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit von auf diesen Bescheid gestützten Sanktionen RechtssatzMit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren über den Ausweisungsbescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen insgesamt hinausgeschoben; dieser Bescheid vermochte also vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Ausweisungsverfahren alle Maßnahmen, die sonst aufgrund des Ausweisungsbescheides zulässig waren, zu unterbleiben (VfSlg. 14.448/1996 betreffend Asylverfahren), also auch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet.Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren über den Ausweisungsbescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen insgesamt hinausgeschoben; dieser Bescheid vermochte also vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Ausweisungsverfahren alle Maßnahmen, die sonst aufgrund des Ausweisungsbescheides zulässig waren, zu unterbleiben (VfSlg. 14.448 aus 1996, betreffend Asylverfahren), also auch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durften auf den angefochtenen Bescheid keine Sanktionen mehr gestützt werden. Jede andere Rechtsauffassung würde in der Tat, wie die Beschwerde zutreffend darstellt, dazu führen, daß der Fremde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden; daß diese Auffassung verfehlt ist, liegt auf der Hand. Sie ist mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar; dieses verbietet es, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten (s. zB VfSlg. 11.196/1986, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.305/1992, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.671/1996, 14.765/1997).Ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durften auf den angefochtenen Bescheid keine Sanktionen mehr gestützt werden. Jede andere Rechtsauffassung würde in der Tat, wie die Beschwerde zutreffend darstellt, dazu führen, daß der Fremde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden; daß diese Auffassung verfehlt ist, liegt auf der Hand. Sie ist mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar; dieses verbietet es, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten (s. zB VfSlg. 11.196 aus 1986,, 12.683 aus 1991,, 13.003 aus 1992,, 13.305 aus 1992,, 14.374 aus 1995,, 14.548 aus 1996,, 14.671 aus 1996,, 14.765 aus 1997,). (siehe auch E v 30.09.99, B309/99 mit bloßem Verweis auf B1575/98).
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